Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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7. In jedem Bundesstaate muß der Inhaber dieses Scheines, bevor er den Gewerbebetrieb beginnt, 
den für den Staat geltenden Steuervorschriften genügt haben. Insbesondere hat er die Landes- 
steuern (Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben) zu entrichten. 
8. Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feilbieten will, hat ein Ver- 
zeichniß derselben der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Wohnortes zur Genehmigung vorzulegen. 
Der Gewerbetreibende darf nur die in dem genehmigten Verzeichnisse enthaltenen Druckschriften, 
anderen Schriften oder Bildwerke bei sich führen, und ist verpflichtet, das Verzeichniß während der 
Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder 
Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis 
zur Herbeischaffung des Verzeichnisses einzustellen. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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