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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 39.
Inhalt: Verordnung über die Kautionen von Beamten beim Kaiserlichen Patentamt. S. 761. — Be-
richtigungen. S. 762.
(Nr. 2351.) Verordnung über die Kautionen von Beamten beim Kaiserlichen Patentamt.
Vom 30. November 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund der §§. 3 und 7 des Gesetzes, be-
treffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl.
S. 161) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
§. 1.
Zur Kautionsleistung sind verpflichtet:
I. Der erste Buchhalter und der Kassendiener der Kasse des Patentamts.
II. Der erste und der zweite Beamte, sowie der Lagerverwalter der Patent-
schriften-Vertriebsstelle im Patentamt.
§. 2.
Die Höhe der Kautionen beträgt:
I. Bei der Kasse
für den ersten Buchhalter 1 000 Mark,
für den Kassendiener 300
II. Bei der Patentschriften-Vertriebsstelle
für den ersten Beamten ... 600 Mark,
für den zweiten Beamten 150
für den Lagerverwalter . ... 150
Reichs-Gesetzbl. 1896. 118
Ausgegeben zu Berlin den 7. Dezember 1896.