Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 769 — 
Sie bestimmt ferner nach Maßgabe des §. 36 Absatz 3a und b des Börsen- 
gesetzes, welche sonstigen Angaben in den Prospekt aufzunehmen oder welche 
sonstigen Urkunden ihr zur Prüfung vorzulegen sind, und richtet an den Antrag- 
steller die entsprechende Aufforderung. 
Kommt der Antragsteller den Aufforderungen nicht nach, so wird, vor- 
behaltlich des in der Börsenordnung etwa vorgesehenen Beschwerderechts, der 
Antrag zurückgewiesen. 
§. 12. 
Zwischen der Veröffentlichung des Antrags durch die am Börsenplatze er- 
scheinende Zeitung und dem Zulassungsbeschluß muß eine Frist von mindestens 
drei Tagen liegen. 
§. 13. 
Bei der Beschlußfassung über die Zulassung sind die in Folge der Ver- 
öffentlichung des Antrags etwa erhobenen Erinnerungen zu prüfen und die im 
§. 36 Absatz 3c des Börsengesetzes bezeichneten Gesichtspunkte zu beachten. 
In dem Zulassungsbeschluß ist unter Berücksichtigung der Vorschrift im 
§. 38 Absatz 1 Satz 2 des Börsengesetzes der Tag zu bestimmen, von welchem 
ab die Einführung an der Börse erfolgen darf. 
Der Zulassungsbeschluß ist durch dreitägigen Aushang in der Börse zu 
veröffentlichen. 
Die Beweisstücke (§. 8) sind von der Veröffentlichung des Zulassungs- 
beschlusses ab bis zur Einführung an der Börse öffentlich auszulegen. 
§. 14. 
Die Veröffentlichung des Prospekts muß von dem Antragsteller in den- 
selben Zeitungen, mit Ausnahme des Reichsanzeigers, bewirkt werden, in denen 
der Antrag auf Zulassung veröffentlicht worden ist. 
§. 15. 
Zugelassene Werthpapiere dürfen frühestens am dritten Werktage nach dem 
Tage des Zulassungsbeschlusses und nach dem Tage, an welchem der Prospekt 
zuerst veröffentlicht worden ist, an der Börse eingeführt werden. 
Berlin, den 11. Dezember 1896. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckeret. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.