5. der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6. die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie in Folge der Beschlagnahme
dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7. die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8. die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke besteht auch für die
Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstücke bezweckenden
Rechtsverfolgung.
§.. 11.
Sind Ansprüche aus verschiedenen Rechten nach §. 10 Nr. 4, 6 oder 8
in derselben Klasse zu befriedigen, so ist für sie das Rangverhältniß maßgebend,
welches unter den Rechten besteht.
In der fünften Klasse geht unter mehreren Ansprüchen derjenige vor, für
welchen die Beschlagnahme früher erfolgt ist.
§. 12.
Die Ansprüche aus einem und demselben Rechte haben unter einander
folgende Rangordnung:
1. die Ansprüche auf Ersatz der im §. 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
2. die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;
3. der Hauptanspruch.
§. 13.
Die laufenden Beträge wiederkehrender Leistungen nehmen ihren Anfang
von dem letzten Fälligkeitstermine vor der Beschlagnahme des Grundstücks; die
Rückstände werden von demselben Zeitpunkte zurückgerechnet.
Fehlt es innerhalb der letzten zwei Jahre an einem Fälligkeitstermine, so
entscheidet die Zeit der Beschlagnahme.
Liegen mehrere Beschlagnahmen vor, so ist die erste maßgebend. Bei der
Zwangsversteigerung gilt, wenn bis zur Beschlagnahme eine Zwangsverwaltung
fortgedauert hat, die für diese bewirkte Beschlagnahme als die erste.
§. 14.
Ansprüche von unbestimmtem Betrage gelten als aufschiebend bedingt durch
die Feststellung des Betrags.
Zweiter Titel.
Zwangsversteigerung.
I. Anordnung der Versteigerung.
§. 15.
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wird von dem Vollstreckungs-
gericht auf Antrag angeordnet.