V. Versteigerung.
§. 66.
In dem Versteigerungstermine werden nach dem Aufrufe der Sache die
das Grundstück betreffenden Nachweisungen, die das Verfahren betreibenden
Gläubiger, deren Ansprüche, die Zeit der Beschlagnahme und die erfolgten An—
meldungen bekannt gemacht, hierauf das geringste Gebot und die Versteigerungs—
bedingungen nach Anhörung der anwesenden Betheiligten, nöthigenfalls mit Hülfe
eines Rechnungsverständigen, unter Bezeichnung der einzelnen Rechte festgestellt
und die erfolgten Feststellungen verlesen.
Nachdem dies geschehen, hat das Gericht auf die bevorstehende Ausschließung
weiterer Anmeldungen hinzuweisen und sodann zur Abgabe von Geboten aufzufordern.
§. 67.
Ein Betheiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt
werden würde, kann Sicherheitsleistung verlangen, jedoch nur sofort nach Abgabe
des Gebots. Das Verlangen gilt auch für weitere Gebote desselben Bieters.
Steht dem Bieter eine durch das Gebot ganz oder theilweise gedeckte
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zu, so braucht er Sicherheit nur auf
Verlangen des Gläubigers zu leisten. Auf Gebote des Schuldners oder eines
neu eingetretenen Eigenthümers findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Für ein Gebot des Reichs, der Reichsbank oder eines Bundesstaats kann
Sicherheitsleistung nicht verlangt werden. Das Gleiche gilt in Ansehung eines
Gebots, zu dessen Erfüllung sich nach §. 61 ein Dritter verpflichtet hat.
§. 68.
Die Sicherheit ist für ein Zehntel des Baargebots, wenn aber der Betrag
der aus dem Versteigerungserlöse zu entnehmenden Kosten höher ist, für diesen
Betrag zu leisten.
Ein Betheiligter, dessen Recht nach §. 52 bestehen bleibt, kann Sicherheits-
leistung bis zur Höhe des Betrags verlangen, welcher zur Deckung der seinem
Rechte vorgehenden Ansprüche durch Zahlung zu berichtigen ist.
Bietet der Schuldner oder ein neu eingetretener Eigenthümer des Grund-
stücks, so kann der Gläubiger Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrags ver-
langen, welcher zur Deckung seines Anspruchs durch Zahlung zu berichtigen ist.
§. 69.
Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung von Geld oder inländischen
Werthpapieren zu bewirken. Werthpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur ge-
eignet, wenn sie auf den Inhaber lauten und einen Kurswerth haben; den
Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen
sind. Mit Werthpapieren kann die Sicherheit in Höhe des ganzen Kurswerths
geleistet werden.
Die Uebergabe an das Gericht hat die Wirkung der Hinterlegung.