Besondere Beilage zu Nr. 1 des Reichs-Gesetzblatts.
Bekanntmachung,
betreffend die
Zulassungsfristen für ältere Maaße, Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen.
Vom 8. Januar 1897.
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Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August
1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 473) und der Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 7. Januar 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 2) erläßt die Normal-Aichungs-
Kommission folgende Vorschriften:
Von den in Artikel 1 und 2 der Bekanntmachung vom 30. Dezember 1884
(Beilage zu Nr. 5 des Reichs-Gesetzbl. für 1885) aufgeführten Maaßen, Meß-
werkzeugen, Gewichten und Waagen werden zur Wiederholung der Aichung und
Stempelung bis auf Weiteres noch zugelassen:
a. Längenmaaße, welche in der Angabe der Gesammtlänge mit der
Bezeichnung Dekameter, Dezimeter oder Centimeter versehen sind.
b. Flüssigkeitsmaaße und Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, welche mit der
abgekürzten Bezeichnung l. versehen sind.
c. Hohlmaaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände, welche mit der
abgekürzten Bezeichnung i., H oder Kub.-Met. versehen sind.
d. Gewichtsstücke in Bombenform zu 50 Kilogramm.
e. Gewichtsstücke, bei welchen zwar den Vorschriften im § 37 der Aich-
ordnung vom 27. Dezember 1884 bezüglich der Grenzwerthe der Höhe
oder des Durchmessers nicht genügt ist, aber die folgenden Beziehungen
zwischen dem Durchmesser und der Höhe des cylindrischen Körpers,
abgesehen von der Handhabe oder von dem Knopf, eingehalten werden,
nämlich:
Gewichtsstücke zu 50, 20, 10, 5, 1 Kilogramm und 500 Gramm,
bei welchen die Höhe des Cylinders den Durchmesser übersteigt;
Gewichtsstücke zu 2 Kilogramm, bei welchen die Höhe des Cylin=
ders kleiner ist als der Durchmesser;
Gewichtsstücke von 200 Gramm bis 1 Gramm, bei welchen die
Höhe des Cylinders die Hälfte des Durchmessers nicht übersteigt.