Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 4. 
Ueber mehrere Grundstücke desselben Eigenthümers, die im Bezirke des- 
selben Grundbuchamts belegen sind, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt 
geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. 
§. 5. 
Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandtheil 
zugeschrieben oder mit ihm vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu 
besorgen ist. 
§. 6. 
Soll ein Grundstückstheil mit einem Rechte belastet werden, so ist er von 
dem Grundstück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen. Ist 
das Recht eine Dienstbarkeit oder eine Reallast, so kann die Abschreibung unter- 
bleiben, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. 
§. 7. 
Ist auf dem Blatte eines Grundstücks ein Erbbaurecht eingetragen, so ist 
auf Antrag für dieses Recht ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. Die An- 
legung erfolgt von Amtswegen, wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll. 
Die Anlegung wird auf dem Blatte des Grundstücks vermerkt. 
§. 8. 
Rechte, die dem jeweiligen Eigenthümer eines Grundstücks zustehen, sind 
auf Antrag auch auf dem Blatte dieses Grundstücks zu vermerken. Antrags- 
berechtigt ist der Eigenthümer des Grundstücks sowie Jeder, dessen Zustimmung 
nach §. 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes 
erforderlich ist. 
Der Vermerk ist von Amtswegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert 
oder aufgehoben wird. 
 §.  9. 
Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, sind 
von dem Grundbuchamt aufzubewahren. Die Herausgabe einer solchen Urkunde 
darf nur erfolgen, wenn statt der Urkunde eine beglanbigte Abschrift auf- 
bewahrt wird. 
Ist über das einer Eintragungsbewilligung zu Grunde liegende Rechts- 
geschäft eine Urkunde errichtet, so können die Betheiligten die Urkunde oder eine 
beglaubigte Abschrift dem Grundbuchamte zur Aufbewahrung übergeben. 
§. 10. 
Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht aus dem Grunde unwirksam, 
weil ein Grundbuchbeamter sie bewirkt hat, der von der Mitwirkung bei der Ein- 
tragung kraft Gesetzes oder in Folge einer Ablehnung ausgeschlossen ist.
	        
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