Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 17. 
Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen 
wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des 
früher gestellten Antrags erfolgen. 
§. 18. 
Steht einer beantragten Eintragung ein Hinderniß entgegen, so hat das 
Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen 
oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu 
bestimmen. Im letzteren Falle ist der Antrag nach dem Ablaufe der Frißt 
zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist. 
Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, 
durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zu Gunsten des früher gestellten 
Antrags von Amtswegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; 
die Eintragung gilt im Sinne des §. 17 als Erledigung dieses Antrags. Die 
Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amtswegen gelöscht, wenn der früher 
gestellte Antrag zuruckgewiesen wird. 
§. 19. 
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von 
ihr betroffen wird. 
§. 20. 
Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung 
oder Uebertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn 
die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Theiles erklärt ist. 
§. 21. 
Steht ein Recht, das durch die Eintragung betroffen wird, dem jeweiligen 
Eigenthümer eines Grundstücks zu, so bedarf es der Bewilligung derjenigen, 
deren Zustimmung nach §. 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Auf- 
hebung des Rechtes erforderlich ist, nur dann, wenn das Recht auf dem Blatte 
des Grundstiücks vermerkt ist. 
§.  22 
Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung dessjenigen, 
dessen Recht von der Berichtigung betroffen wird, nicht, wenn die Unrichtigkeit 
nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung 
einer Verfügungsbeschränkung. 
Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigenthümers 
oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des §. 14 vorliegt, nur 
mit Zustimmung des Eigenthümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen. 
§. 23. 
Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach 
dessen Tode, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit
	        
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