Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 10. 
Diese Verordnung hat auch für die der Schutztruppe für Südwestafrika 
mit dem 26., 27. und 28. Mai 1896 zugetheilten deutschen Militärpersonen 
Geltung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1897. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
(Nr. 2380.) Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 22. Januar 1874, betreffend 
die Verwaltung des Reichskriegsschatzes. Vom 31. März 1897. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 11. November 
1871, betreffend die Bildung eines Reichskriegsschatzes (Reichs-Gesetzbl. S. 403), 
mit Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
Die Bestimmung im §. 2 der Verordnung vom 22. Januar 1874, betreffend 
die Verwaltung des Reichskriegsschatzes (Reichs-Gesetzbl. S. 9), wonach die Beamten 
der Rendantur des Reichskriegsschatzes aus dem Personal der Reichs-Hauptkasse 
zu entnehmen sind, wird hierdurch aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 31. März 1897. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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