— 204 —
Artikel 2.
Ein Dampffahrzeug muß, wenn es in Fahrt ist, führen:
a) an oder vor dem Fockmast oder beim Fehlen eines solchen im vorderen
Theile des Fahrzeugs ein helles weißes Licht und zwar in einer Höhe
über dem Rumpfe von mindestens sechs Meter. Ist das Fahrzeug
breiter als sechs Meter, so ist das Licht in einer der Breite des Fahr-
zeugs gleichkommenden Höhe zu führen, es braucht jedoch nie höher
als zwölf Meter über dem Rumpfe zu sein. Das Licht muß so ein-
gerichtet und angebracht sein, daß es ein ununterbrochenes Licht über
einen Bogen des Horizonts von zwanzig Kompaßstrichen wirft, und
zwar zehn Strich nach jeder Seite, von recht voraus bis zu zwei
Strich hinter die Richtung quer ab Czwei Strich achterlicher als dwars)
auf jeder Seite. Es muß von solcher Stärke sein, daß es auf eine
Entfernung von mindestens fünf Seemeilen sichtbar istz
b) an der Steuerbordseite ein grünes Licht. Dasselbe muß so eingerichtet
und angebracht sein, daß es ein ununterbrochenes Licht über einen Bogen
des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft, und zwar von recht vor-
aus bis zu zwei Strich hinter die Richtung guer ab (zwei Strich achter-
licher als dwars) an Steuerbord. Es muß von solcher Stärke sein, daß
es auf eine Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar istz;
e) an der Backbordseite ein rothes Licht. Dasselbe muß so eingerichtet
und angebracht sein, daß es ein ununterbrochenes Licht über einen Bogen
des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft, und zwar von recht
voraus bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich
achterlicher als dwars) an Backbord. Es muß von solcher Stärke sein,
daß es auf eine Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist;
d) die Laternen dieser grünen und rothen Seitenlichter müssen an der
Binnenbordseite mit Schirmen versehen sein, welche mindestens ein Meter
vor dem Lichte vorausragen, derart, daß die Lichter nicht über den
Bug hinweg von der anderen Seite gesehen werden können;
e) ein Dampffahrzeug darf außerdem, wenn es in Fahrt ist, ein zweites
weißes Licht gleich dem Lichte unter a führen. Beide Lichter müssen
in der Kiellinie, und zwar so angebracht sein, daß das hintere wenig-
stens vier und einen halben Meter höher ist als das vordere. Die
senkrechte Entfernung zwischen diesen Lichtern muß geringer sein als
die horizontale.
Artikel 3.
Ein Dampffahrzeug, welches ein anderes Fahrzeug schleppt, muß außer
den Seitenlichtern zwei weiße Lichter senkrecht über einander und mindestens zwei
Meter von einander entfernt führen. Wenn es mehr als ein Fahrzeug schleppt
und die Länge des Schleppzugs vom Heck des schleppenden Fahrzeugs bis zum
Heck des letzten geschleppten Fahrzeugs einhundertundachtzig Meter übersteigt, muß
es als Zusatzlicht noch ein drittes weißes Licht über oder unter den anderen führen.