Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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Artikel 2. 
Ein Dampffahrzeug muß, wenn es in Fahrt ist, führen: 
a) an oder vor dem Fockmast oder beim Fehlen eines solchen im vorderen 
Theile des Fahrzeugs ein helles weißes Licht und zwar in einer Höhe 
über dem Rumpfe von mindestens sechs Meter. Ist das Fahrzeug 
breiter als sechs Meter, so ist das Licht in einer der Breite des Fahr- 
zeugs gleichkommenden Höhe zu führen, es braucht jedoch nie höher 
als zwölf Meter über dem Rumpfe zu sein. Das Licht muß so ein- 
gerichtet und angebracht sein, daß es ein ununterbrochenes Licht über 
einen Bogen des Horizonts von zwanzig Kompaßstrichen wirft, und 
zwar zehn Strich nach jeder Seite, von recht voraus bis zu zwei 
Strich hinter die Richtung quer ab Czwei Strich achterlicher als dwars) 
auf jeder Seite. Es muß von solcher Stärke sein, daß es auf eine 
Entfernung von mindestens fünf Seemeilen sichtbar istz 
b) an der Steuerbordseite ein grünes Licht. Dasselbe muß so eingerichtet 
und angebracht sein, daß es ein ununterbrochenes Licht über einen Bogen 
des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft, und zwar von recht vor- 
aus bis zu zwei Strich hinter die Richtung guer ab (zwei Strich achter- 
licher als dwars) an Steuerbord. Es muß von solcher Stärke sein, daß 
es auf eine Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar istz; 
e) an der Backbordseite ein rothes Licht. Dasselbe muß so eingerichtet 
und angebracht sein, daß es ein ununterbrochenes Licht über einen Bogen 
des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft, und zwar von recht 
voraus bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich 
achterlicher als dwars) an Backbord. Es muß von solcher Stärke sein, 
daß es auf eine Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist; 
d) die Laternen dieser grünen und rothen Seitenlichter müssen an der 
Binnenbordseite mit Schirmen versehen sein, welche mindestens ein Meter 
vor dem Lichte vorausragen, derart, daß die Lichter nicht über den 
Bug hinweg von der anderen Seite gesehen werden können; 
e) ein Dampffahrzeug darf außerdem, wenn es in Fahrt ist, ein zweites 
weißes Licht gleich dem Lichte unter a führen. Beide Lichter müssen 
in der Kiellinie, und zwar so angebracht sein, daß das hintere wenig- 
stens vier und einen halben Meter höher ist als das vordere. Die 
senkrechte Entfernung zwischen diesen Lichtern muß geringer sein als 
die horizontale. 
Artikel 3. 
Ein Dampffahrzeug, welches ein anderes Fahrzeug schleppt, muß außer 
den Seitenlichtern zwei weiße Lichter senkrecht über einander und mindestens zwei 
Meter von einander entfernt führen. Wenn es mehr als ein Fahrzeug schleppt 
und die Länge des Schleppzugs vom Heck des schleppenden Fahrzeugs bis zum 
Heck des letzten geschleppten Fahrzeugs einhundertundachtzig Meter übersteigt, muß 
es als Zusatzlicht noch ein drittes weißes Licht über oder unter den anderen führen.
	        
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