(Nr. 2387.) Verordnung, betreffend die Lichter- und Signalführung der Fischerfahrzeuge und
der Lootsendampffahrzeuge. Vom 10. Mai 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 145 des Strafgesetzbuchs
(Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 40), was folgt:
Artikel 1.
Bis zum Erlasse der im Artikel 9 der Verordnung zur Verhütung des
Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 9. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 203)
vorbehaltenen endgültigen Bestimmungen treten die folgenden Vorschriften über die
Lichter- und Signalführung der Fischerfahrzeuge in Kraft.
In Fahrt befindliche Fischerfahrzeuge und Fischerboote müssen, wenn sie
gemäß diesem Artikel nicht andere Lichter zu führen oder zu zeigen haben, die
für in Fahrt befindliche Fahrzeuge ihres Raumgehalts durch die vorstehend be-
zeichnete Verordnung vorgeschriebenen Lichter führen oder zeigen.
a) Offene Boote, worunter alle Fahrzeuge zu verstehen sind, welche oben
gegen das Eindringen von Seewasser nicht abgeschlossen werden können,
müssen, wenn sie während der Nacht mit Fischerei irgend einer Art
beschäftigt sind, ein nach allen Richtungen sichtbares weißes Licht zeigen.
b) Mit Treibnetzen fischende Fahrzeuge und gedeckte Boote müssen zwei
weiße Lichter an den Stellen, an welchen sie am besten gesehen werden
können, führen. Diese Lichter müssen so angebracht sein, daß die
senkrechte Entfernung zwischen ihnen mindestens zwei Meter und höchstens
vier und einen halben Meter, die horizontale Entfernung, in der Kiel-
linie gemessen, mindestens einen und einen halben Meter und höchstens
drei Meter beträgt. Das untere dieser beiden Lichter muß nach dem
Ende des Fahrzeugs hin angebracht sein, an welchem das Netz befestigt
ist, und beide müssen so beschaffen sein, daß sie über den ganzen
Horizont scheinen und auf eine Entfernung von mindestens drei See-
meilen sichtbar sind. Für die Ostsee genügt eine Sichtweite von einer
Seemeile.
c) Fahrzeuge und gedeckte Boote, welche mit Angelleinen fischen, die
Leinen aushaben und an denselben fest sind, müssen, wenn sie nicht
geankert haben oder sonst festliegen, dieselben Lichter führen, wie die
mit Treibnetzen fischenden Fahrzeuge. Während des Auslegens und
Einholens der Leinen darf außer den rothen und grünen Seitenlaternen
ein weißes über den ganzen Horizont scheinendes Licht vom Heck in