Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
(Nr. 2387.) Verordnung, betreffend die Lichter- und Signalführung der Fischerfahrzeuge und 
der Lootsendampffahrzeuge. Vom 10. Mai 1897. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 145 des Strafgesetzbuchs 
(Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 40), was folgt: 
Artikel 1. 
Bis zum Erlasse der im Artikel 9 der Verordnung zur Verhütung des 
Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 9. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 203) 
vorbehaltenen endgültigen Bestimmungen treten die folgenden Vorschriften über die 
Lichter- und Signalführung der Fischerfahrzeuge in Kraft. 
In Fahrt befindliche Fischerfahrzeuge und Fischerboote müssen, wenn sie 
gemäß diesem Artikel nicht andere Lichter zu führen oder zu zeigen haben, die 
für in Fahrt befindliche Fahrzeuge ihres Raumgehalts durch die vorstehend be- 
zeichnete Verordnung vorgeschriebenen Lichter führen oder zeigen. 
a) Offene Boote, worunter alle Fahrzeuge zu verstehen sind, welche oben 
gegen das Eindringen von Seewasser nicht abgeschlossen werden können, 
müssen, wenn sie während der Nacht mit Fischerei irgend einer Art 
beschäftigt sind, ein nach allen Richtungen sichtbares weißes Licht zeigen. 
b) Mit Treibnetzen fischende Fahrzeuge und gedeckte Boote müssen zwei 
weiße Lichter an den Stellen, an welchen sie am besten gesehen werden 
können, führen. Diese Lichter müssen so angebracht sein, daß die 
senkrechte Entfernung zwischen ihnen mindestens zwei Meter und höchstens 
vier und einen halben Meter, die horizontale Entfernung, in der Kiel- 
linie gemessen, mindestens einen und einen halben Meter und höchstens 
drei Meter beträgt. Das untere dieser beiden Lichter muß nach dem 
Ende des Fahrzeugs hin angebracht sein, an welchem das Netz befestigt 
ist, und beide müssen so beschaffen sein, daß sie über den ganzen 
Horizont scheinen und auf eine Entfernung von mindestens drei See- 
meilen sichtbar sind. Für die Ostsee genügt eine Sichtweite von einer 
Seemeile. 
c) Fahrzeuge und gedeckte Boote, welche mit Angelleinen fischen, die 
Leinen aushaben und an denselben fest sind, müssen, wenn sie nicht 
geankert haben oder sonst festliegen, dieselben Lichter führen, wie die 
mit Treibnetzen fischenden Fahrzeuge. Während des Auslegens und 
Einholens der Leinen darf außer den rothen und grünen Seitenlaternen 
ein weißes über den ganzen Horizont scheinendes Licht vom Heck in
	        
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