Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
bücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz 
anfertigen. 
Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der 
Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unred- 
licher Geschäftsführung besteht. 
§. 119. 
Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zu- 
stimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter. 
Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, 
so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen. 
§. 120. 
Am Schlusse jedes Geschäftsjahrs wird auf Grund der Bilanz der Gewinn 
oder der Verlust des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Antheil 
daran berechnet. 
Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalantheile des 
Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust sowie das 
während des Geschäftsjahrs auf den Kapitalantheil entnommene Geld wird davon 
abgeschrieben. 
§. 121. 
Von dem Jahresgewinne gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Antheil in 
Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalantheils. Reicht der Jahresgewinn hierzu 
nicht aus, so bestimmen sich die Antheile nach einem entsprechend niedrigeren Satze. 
Bei der Berechnung des nach Abs. 1 einem Gesellschafter zukommenden Gewinn- 
antheils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs als 
Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnisse der seit der Leistung abgelaufenen Zeit 
berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld auf seinen 
Kapitalantheil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhältnisse 
der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt. 
Derjenige Theil des Jahresgewinns, welcher die nach den Abs. 1, 2 zu be- 
rechnenden Gewinnantheile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wird 
unter die Gesellschafter nach Köpfen vertheilt. 
§. 122. 
Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum 
Betrage von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten 
Kapitalantheils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren 
Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten Betrag 
übersteigenden Antheils am Gewinne des letzten Jahres zu verlangen. 
Im Uebrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen 
Gesellschafter seinen Kapitalantheil zu vermindern.
	        
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