Vierter Titel.
Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.
§. 131.
Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:
1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2. durch Beschluß der Gesellschafter;
3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft;
4. durch den Tod eines Gesellschafters, sofern nicht aus dem Gesellschafts-
vertrage sich ein Anderes ergiebt;
5. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters;
6. durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung.
§. 132.
Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für un-
bestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahrs erfolgen;
sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte stattfinden.
§. 133.
Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem
Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit
eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter
eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich
oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Ver-
pflichtung unmöglich wird.
Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung
der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt
wird, ist nichtig.
§. 134.
Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist
oder nach dem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt
wird, steht im Sinne der Vorschriften der §§. 132, 133 einer für unbestimmte Zeit
eingegangenen Gesellschaft gleich.
§. 135.
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten
sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters
ohne Erfolg versucht ist, auf Grund eines nicht blos vorläufig vollstreckbaren Schuld-
titels die Pfändung und Ueberweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was