Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 151. 
Eine Beschränkung des Umfanges der Befugnisse der Liquidatoren ist Dritten 
gegenüber unwirksam. 
§. 152. 
Gegenüber den nach §. 146 Abs. 2, 3 Betheiligten haben die Liquidatoren, 
auch wenn sie vom Gerichte bestellt sind, den Anordnungen Folge zu leisten, welche 
die Betheiligten in Betreff der Geschäftsführung einstimmig beschließen. 
§. 153. 
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der 
bisherigen, als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen. 
§. 154. 
Die Liquidatoren haben bei dem Beginne sowie bei der Beendigung der Li- 
quidation eine Bilanz aufzustellen. 
§. 155. 
Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft 
ist von den Liquidatoren nach dem Verhältnisse der Kapitalantheile, wie sie sich auf 
Grund der Schlußbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu vertheilen. 
Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird vorläufig vertheilt. Zur 
Deckung noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlichkeiten sowie zur Sicherung der 
den Gesellschaftern bei der Schlußvertheilung zukommenden Beträge ist das Erforder- 
liche zurückzubehalten. Die Vorschriften des §. 122 Abs. 1 finden während der Li- 
quidation keine Anwendung. 
Entsteht über die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens Streit unter den 
Gesellschaftern, so haben die Liquidatoren die Vertheilung bis zur Entscheidung. des 
Streites auszusetzen. 
§. 156. 
Bis zur Beendigung der Liquidation kommen in Bezug auf das Rechtsverhältniß 
der bisherigen Gesellschafter unter einander sowie der Gesellschaft zu Dritten die 
Vorschriften des zweiten und dritten Titels zur Anwendung, soweit sich nicht aus 
dem gegenwärtigen Titel oder aus dem Zwecke der Liquidation ein Anderes ergiebt. 
§. 157. 
Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den 
Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesell- 
schafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der
	        
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