Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Ablaufe der Frist ihres Antheilsrechts und der geleisteten Einzahlungen verlustig 
erklärt werden. 
Die Aufforderung muß dreimal in den im §. 182 Abs. 3 bezeichneten Blättern 
(Gesellschaftsblättern) bekannt gemacht werden; die erste Bekanntmachung muß mindestens 
drei Monate, die letzte Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Ablaufe 
der für die Einzahlung gesetzten Nachfrist erfolgen. Sind die Antheilsrechte nicht 
ohne Zustimmung der Gesellschaft übertragbar, so genügt an Stelle der öffentlichen 
Bekanntmachungen der einmalige Erlaß besonderer Aufforderungen an die säumigen 
Aktionäre; in diesen Aufforderungen muß eine Nachfrist gewährt werden, die mindestens 
einen Monat von dem Empfange der Aufforderung an beträgt. 
Zahlt ein Aktionär den auf die Aktie zu leistenden Betrag ungeachtet der Auf- 
forderung nicht ein, so ist er seines Antheilsrechts und der geleisteten Einzahlungen 
zu Gunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittelst 
Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern. 
An Stelle der bisherigen Urkunde ist eine neue auszugeben, die außer den 
früher geleisteten Theilzahlungen den eingeforderten Betrag zu umfassen hat. Wegen 
des Ausfalls, den die Gesellschaft an diesem Betrag oder an den später eingeforderten 
Beträgen erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Aktionär verhaftet. 
§. 220. 
Soweit der ausgeschlossene Aktionär den eingeforderten Betrag nicht zahlt, ist 
dafür der Gesellschaft der letzte und jeder frühere in dem Aktienbuche verzeichnete 
Rechtsvorgänger verhaftet, ein früherer Rechtsvorgänger, soweit die Zahlung von 
dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist. Dies wird vermuthet, wenn von dem 
letzteren die Zahlung nicht bis zum Ablaufe von einem Monate geleistet wird, nach- 
dem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichti- 
gung von dieser erfolgt ist. Der Rechtsvorgänger erhält gegen Zahlung des rück- 
ständigen Betrags die neu auszugebende Urkunde. 
Die Haftpflicht des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von zwei 
Jahren auf die Aktien eingeforderten Beträge beschränkt. Die Frist beginnt mit dem 
Tage, an welchem die Uebertragung des Antheilsrechts zum Aktienbuche der Gesellschaft 
angemeldet wird. 
Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu 
erlangen, so kann die Gesellschaft das Antheilsrecht zum Börsenpreis und in Er- 
mangelung eines solchen durch öffentliche Versteigerung verkaufen. 
§. 221. 
Die Aktionäre und deren Rechtsvorgänger können von den in den §§. 211, 220 
bezeichneten Leistungen nicht befreit werden. Sie können gegen diese Leistungen eine 
Forderung an die Gesellschaft nicht aufrechnen. 
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