Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Der Betrag, zu welchem die neuen Aktien an die Aktionäre ausgegeben werden, 
ist von dem Vorstand in den Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen. In der Ver- 
öffentlichung kann eine Frist für die Ausübung des Bezugsrechts bestimmt werden; 
die Frist muß mindestens zwei Wochen betragen. 
§. 283. 
Eine Zusicherung von Rechten auf den Bezug neu auszugebender Aktien kann 
nur unter Vorbehalt des im §. 282 bezeichneten Rechtes der Aktionäre erfolgen. 
Eine Zusicherung, die vor dem Beschlusse über die Erhöhung des Grundkapitals 
geschieht, ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam. 
§. 284. 
Die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals ist von sämmtlichen Mitgliedern 
des Vorstandes und des Aufsichtsraths zur Eintragung in das Handelsregister an- 
zumelden. 
Der Anmeldung sind beizufügen: 
1. die Duplikate der Zeichnungsscheine und ein von den Mitgliedern des 
Vorstandes unterschriebenes Verzeichniß der Zeichner, welches die auf jeden 
entfallenen Aktien sowie die auf die letzteren geschehenen Einzahlungen 
angiebt; 
2.  im Falle des §. 279 die Verträge, welche den dort bezeichneten Fest- 
setzungen zu Grunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen sind; 
3. eine Berechnung der für die Gesellschaft durch die Ausgabe der neuen 
Aktien entstehenden Kosten; 
4. wenn die Erhöhung des Grundkapitals mit Rücksicht auf den Gegenstand 
des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, sowie in den Fällen 
des §. 180 Abs. 2 die Genehmigungsurkunde. 
Die Vorschriften des §. 195 Abs. 3 finden Anwendung. 
Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Gericht in Ur- 
schrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt. 
In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt gemacht wird, 
ist auch der Betrag, zu welchem die Aktien ausgegeben werden, aufzunehmen. 
 
§. 285. 
Die Anmeldung und Eintragung der erfolgten Erhöhung des Grundkapitals 
kann mit der Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung ver- 
bunden werden. 
§. 286. 
Bei einem Gericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft eine Zweigniederlassung 
hat, sind die in den §§. 280, 284 bezeichneten Anmeldungen zur Eintragung in das
	        
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