Handelsregister durch den Vorstand zu bewirken. Die Vorschrift des §. 284 Abs. 5
findet Anwendung; die Vorschriften des 8. 280 Abs. 2 und des §. 284 Abs. 2 bis 4
bleiben außer Anwendung.
§. 287.
Bevor die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister ein-
getragen ist, können Aktien und Interimsscheine auf das zu erhöhende Kapital nicht
ausgegeben werden.
Die Antheilsrechte an dem zu erhöhenden Kapitale können vor diesem Zeit-
punkte mit Wirksamkeit gegenüber der Gesellschaft nicht übertragen werden.
§. 288.
Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit einer Mehrheit beschlossen
werden, die mindestens drei Viertheile des bei der Beschlußfassung vertretenen
Grundkapitals umfaßt. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse
aufstellen.
Durch den Beschluß muß zugleich festgesetzt werden, zu welchem Zwecke die
Herabsetzung stattfindet, insbesondere, ob sie zur theilweisen Rückzahlung des Grund-
kapitals an die Aktionäre erfolgt, und in welcher Weise die Maßregel auszuführen ist.
Sind mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung vorhanden,
so bedarf es neben dem Beschlusse der Generalversammlung eines in gesonderter Ab-
stimmung gefaßten Beschlusses der Aktionäre jeder Gattung; auf diese Beschlußfassung
finden die Vorschriften des Abs. 1 und des §. 275 Abs. 3 Satz 2 Anwendung.
§. 289.
Der Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals ist von sämmtlichen
Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Der Vorstand hat unter Hinweis auf die beschlossene Herabsetzung des Grund-
kapitals nach der Eintragung des Beschlusses die Gläubiger der Gesellschaft aufzu-
fordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal in den Ge-
sellschaftsblättern zu veröffentlichen. Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mit-
theilung zur Anmeldung aufzufordern.
Den Gläubigern, deren Forderungen vor der letzten öffentlichen Aufforderung
begründet sind, ist Befriedigung zu gewähren oder Sicherheit zu leisten, sofern sie
sich zu diesem Zwecke melden.
Zahlungen an die Aktionäre dürfen auf Grund der Herabsetzung des Grund-
kapitals erst erfolgen, nachdem seit dem Tage, an welchem die im Abs. 2 vorgeschriebene
öffentliche Aufforderung zum dritten Male stattgefunden hat, ein Jahr verstrichen
ist und nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt
worden sind. Eine durch die Herabsetzung bezweckte Befreiung der Aktionäre von
der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen auf die Aktien tritt nicht vor dem be-
zeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit.