Das Gleiche gilt in dem Falle, daß die Gesellschaft durch die Eröffnung des
Konkurses aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluß eines Zwangsvergleichs auf-
gehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt worden ist.
Die Fortsetzung der Gesellschaft ist von dem Vorstande zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
§. 308.
Ist die Firma einer Aktiengesellschaft durch den Uebergang ihres Vermögens
auf eine andere Gesellschaft oder juristische Person ohne vorgängige Liquidation
erloschen, so ist eine Anfechtung des den Uebergang betreffenden Beschlusses der
Generalversammlung gegen die Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gesellschaft zu richten.
§. 309.
Enthält der Gesellschaftsvertrag nicht die nach §. 182 Abs. 2 wesentlichen
Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jeder Gesell-
schafter und jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsraths im Wege der
Klage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde. Die Vorschriften
der §§. 272, 273 finden entsprechende Anwendung.
§. 310.
Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma oder den Sitz der
Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Bestellung oder Zusammensetzung
des Vorstandes, die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft oder die Form der
Berufung der Generalversammlung betrifft, kann durch einen den Vorschriften dieses
Gesetzbuchs über eine Aenderung des Gesellschaftsvertrags entsprechenden Beschluß der
Generalversammlung geheilt werden. Die Berufung der Generalversammlung erfolgt,
wenn der Mangel die Bestimmungen über die Form der Berufung betrifft, durch
Einrückung in diejenigen Blätter, welche für die Bekanntmachungen der Eintragungen
in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft bestimmt sind.
§. 311.
Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, so
finden zum Zwecke der Abwickelung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vorgenommenen
Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.
Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweit es
zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist.