Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Das Gleiche gilt in dem Falle, daß die Gesellschaft durch die Eröffnung des 
Konkurses aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluß eines Zwangsvergleichs auf- 
gehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt worden ist. 
Die Fortsetzung der Gesellschaft ist von dem Vorstande zur Eintragung in das 
Handelsregister anzumelden. 
§. 308. 
Ist die Firma einer Aktiengesellschaft durch den Uebergang ihres Vermögens 
auf eine andere Gesellschaft oder juristische Person ohne vorgängige Liquidation 
erloschen, so ist eine Anfechtung des den Uebergang betreffenden Beschlusses der 
Generalversammlung gegen die Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gesellschaft zu richten. 
§. 309. 
Enthält der Gesellschaftsvertrag nicht die nach §. 182 Abs. 2 wesentlichen 
Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jeder Gesell- 
schafter und jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsraths im Wege der 
Klage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde. Die Vorschriften 
der §§. 272, 273 finden entsprechende Anwendung. 
§. 310. 
Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma oder den Sitz der 
Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Bestellung oder Zusammensetzung 
des Vorstandes, die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft oder die Form der 
Berufung der Generalversammlung betrifft, kann durch einen den Vorschriften dieses 
Gesetzbuchs über eine Aenderung des Gesellschaftsvertrags entsprechenden Beschluß der 
Generalversammlung geheilt werden. Die Berufung der Generalversammlung erfolgt, 
wenn der Mangel die Bestimmungen über die Form der Berufung betrifft, durch 
Einrückung in diejenigen Blätter, welche für die Bekanntmachungen der Eintragungen 
in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft bestimmt sind. 
§. 311. 
Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, so 
finden zum Zwecke der Abwickelung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung 
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vorgenommenen 
Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt. 
Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweit es 
zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist.
	        
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