Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 348. 
Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handels- 
gewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des §. 343 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden. 
§. 349. 
Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die 
Einrede der Vorausklage nicht zu. Das Gleiche gilt unter der bezeichneten Voraus- 
setzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet. 
§. 350. 
Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntniß finden, 
sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das An- 
erkenntniß auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften 
des §. 766 Satz 1, des §. 780 und des §. 781 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
keine Anwendung. 
§ 351. 
Die Vorschriften der §§. 348 bis 350 finden auf die im §. 4 bezeichneten 
Gewerbetreibenden keine Anwendung. 
§. 352. 
Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Einschluß der Verzugszinsen, ist bei 
beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das Gleiche gilt, 
wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung 
des Zinsfußes versprochen sind. 
Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne 
Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert 
für das Jahr zu verstehen. 
§. 353. 
Kaufleute unter einander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen 
Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen 
können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden. 
§. 354. 
Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem Anderen Geschäfte besorgt 
oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich 
um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern. 
Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom 
Tage der Leistung an Zinsen berechnen.
	        
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