Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

Reichs  -Gesetzblatt.

Nr. 9.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kündigung  und  Umwandlung  der  vierprozentigen  Reichsanleihe.  S.  21.

 

 

 

 

 

(Nr.  2364.)  Gesetz,  betreffend  die  Kündigung  und  Umwandlung  der  vierprozentigen  Reichsanleihe.
  Vom  8.  März  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Die  Schuldverschreibungen  der  vierprozentigen  Reichsanleihe  können  zur
Einlösung  gegen  Baarzahlung  des  Kapitalbetrags  binnen  einer  dreimonatlichen
Frist  und  die  im  Reichsschuldbuch  eingetragenen  vierprozentigen  Buchschulden  zur
baaren  Rückzahlung  binnen  einer  gleichen  Frist  gekündigt  werden.

Die  Kündigung  geschieht  unbeschadet  der  Bestimmung  im  §.  16  des  Gesetzes
vom  31.  Mai  1891,  betreffend  das  Reichsschuldbuch  (Reichs - Gesetzbl.  S.  321),
durch  öffentliche  Bekunntmachung  des  Reichskanzlers.

§.  2.

Bevor  die  Kündigung  (§.  1)  erfolgt,  ist  den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen
  der  vierprozentigen  Reichsanleihe  die  Umwandlung  dieser  Schuldverschreibungen
  in  solche  der  dreieinhalbprozentigen  Reichsanleihe  und  den  im
Reichsschuldbuch  eingetragenen  Gläubigern  der  vierprozentigen  Reichsanleihe  die
Umschreibung  in  dreieinhalbprozentige  Buchschulden  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  anzubieten.  Das  Angebot  gilt  für  angenommen,
wenn  nicht  binnen  einer  auf  mindestens  drei  Wochen  vom  Tage  jener  Bekanntmachung
  ab  zu  bemessenden  Frist  von  den  Inhabern  der  Reichsschuldverschreibungen
der  vierprozentigen  Reichsanleihe  unter  Einreichung  der  Schuldverschreibungen  und
von  den  im  Reichsschuldbuch  eingetragenen  Gläubigern  von  vierprozentigen  Buchschulden
  die  Baarzahlung  des  Kapitalbetrags  beantragt  wird.

Reichs-Gesetzbl.  1897.  9

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  März  1897.