Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
und in dessen Ermangelung der gemeine Werth zu ersetzen, welchen Gut derselben 
Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung in dem Zeitpunkte hatte, in welchem 
die Ablieferung zu bewirken war; hiervon kommt in Abzug, was in Folge des Ver- 
lustes an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht erspart ist. 
Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufswerthe 
des Gutes im beschädigten Zustand und dem gemeinen Handelswerth oder dem 
gemeinen Werthe zu ersetzen, welchen das Gut ohne die Beschädigung am Orte und 
zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde; hiervon kommt in Abzug, was in 
Folge der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten erspart ist. 
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers 
herbeigeführt, so kann Ersatz des vollen Schadens gefordert werden. 
§. 431. 
Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer 
Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem 
Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. 
§. 432. 
Uebergiebt der Frachtführer zur Ausführung der von ihm übernommenen Be- 
förderung das Gut einem anderen Frachtführer, so haftet er für die Ausführung 
der Beförderung bis zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger. 
Der nachfolgende Frachtführer tritt dadurch, daß er das Gut mit dem 
ursprünglichen Frachtbrief annimmt, diesem gemäß in den Frachtvertrag ein und 
übernimmt die selbständige Verpflichtung, die Beförderung nach dem Inhalte des 
Frachtbriefs auszuführen. 
Hat auf Grund dieser Vorschriften einer der betheiligten Frachtführer Schadens- 
ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff gegen denjenigen zu, welcher den Schaden 
verschuldet hat. Kann dieser nicht ermittelt werden, so haben die betheiligten Fracht- 
führer den Schaden nach dem Verhältniß ihrer Antheile an der Fracht gemeinsam 
zu tragen, soweit nicht festgestellt wird, daß der Schaden nicht auf ihrer Beförderungs- 
strecke entstanden ist. 
§. 433. 
Der Absender kann den Frachtführer anweisen, das Gut anzuhalten, zurück- 
zugeben oder an einen anderen als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger aus- 
zuliefern. Die Mehrkosten, die durch eine solche Verfügung entstehen, sind dem 
Frachtführer zu erstatten. 
Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, wenn nach der Ankunft des Gutes 
am Orte der Ablieferung der Frachtbrief dem Empfänger übergeben oder von dem 
Empfänger Klage gemäß §. 435 gegen den Frachtführer erhoben wird. Der Fracht- 
führer hat in einem solchen Falle nur die Anweisungen des Empfängers zu beachten; 
verletzt er diese Verpflichtung, so ist er dem Empfänger für das Gut verhaftet. 
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