Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Gute haftenden Nachnahmen einzuziehen und die Rechte der Vormänner, insbesondere 
auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht der Vormänner besteht so lange 
als das Pfandrecht des letzten Frachtführers. 
Wird der vorhergehende Frachtführer von dem nachfolgenden befriedigt, so gehen 
seine Forderung und sein Pfandrecht auf den letzteren über. 
In gleicher Art gehen die Forderung und das Pfandrecht des Spediteurs auf 
den nachfolgenden Spediteur und den nachfolgenden Frachtführer über. 
§. 442. 
Der Frachtführer, welcher das Gut ohne Bezahlung abliefert und das Pfand- 
recht nicht binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht, ist den 
Vormännern verantwortlich. Er wird, ebenso wie die vorhergehenden Frachtführer 
und Spediteure, des Rückgriffs gegen die Vormänner verlustig. Der Anspruch gegen 
den Empfänger bleibt in Kraft. 
§. 443. 
Bestehen an demselben Gute mehrere nach den §§. 397, 410, 421, 440 be- 
gründete Pfandrechte, so geht unter denjenigen Pfandrechten, welche durch die Ver- 
sendung oder durch die Beförderung des Gutes entstanden sind,) das später entstandene 
dem früher entstandenen vor. 
Diese Pfandrechte haben sämmtlich den Vorrang vor dem nicht aus der Ver- 
sendung entstandenen Pfandrechte des Kommissionärs und des Lagerhalters sowie vor 
dem Pfandrechte des Spediteurs und des Frachtführers für Vorschüsse. 
§. 444. 
Ueber die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Fracht- 
führer ein Ladeschein ausgestellt werden. 
§. 445. 
Der Ladeschein soll enthalten: 
1. den Ort und den Tag der Ausstellung; 
2. den Namen und den Wohnort des Frachtführers; 
3. den Namen des Absenders; 
4. den Namen desjenigen, an welchen oder an dessen Order das Gut ab- 
geliefert werden soll; als solcher gilt der Absender, wenn der Ladeschein 
nur an Order gestellt ist; 
5.  den Ort der Ablieferung; 
6.  die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen; 
7. die Bestimmung über die Fracht und über die auf dem Gute haftenden 
Nachnahmen sowie im Falle der Vorausbezahlung der Fracht einen Vermerk 
über die Vorausbezahlung. 

	        
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