Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern 
auszuführen übernimmt. 
§. 452. 
Auf die Beförderung von Gütern durch die Postverwaltungen des Reichs und 
der Bundesstaaten finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Die 
bezeichneten Postverwaltungen gelten nicht als Kaufleute im Sinne dieses Gesetzbuchs. 
Siebenter Abschnitt. 
Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. 
§. 453. 
Eine dem öffentlichen Güterverkehre dienende Eisenbahn darf die Uebernahme 
von Gütern zur Beförderung nach einer für den Güterverkehr eingerichteten Station 
innerhalb des Deutschen Reichs nicht verweigern, sofern 
1. der Absender sich den geltenden Beförderungsbedingungen und den sonstigen 
allgemeinen Anordnungen der Eisenbahn unterwirft; 
2. die Beförderung nicht nach gesetzlicher Vorschrift oder aus Gründen der 
öffentlichen Ordnung verboten ist; 
3. die Güter nach der Eisenbahnverkehrsordnung oder den gemäß der Verkehrs- 
ordnung erlassenen Vorschriften und, soweit diese keinen Anhalt gewähren, 
nach der Anlage und dem Betriebe der betheiligten Bahnen sich zur 
Beförderung eignen; 
4. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist; 
5. die Beförderung nicht durch Umstände, die als höhere Gewalt zu betrachten 
sind, verhindert wird. 
Die Eisenbahn ist nur insoweit verpflichtet, Güter zur Beförderung anzunehmen, 
als die Beförderung sofort erfolgen kann. Inwieweit sie verpflichtet ist, Güter, 
deren Beförderung nicht sofort erfolgen kann, in einstweilige Verwahrung zu nehmen, 
bestimmt die Eisenbahnverkehrsordnung. 
Die Beförderung der Güter findet in der Reihenfolge statt, in welcher sie zur 
Beförderung angenommen worden sind, sofern nicht zwingende Gründe des Eisenbahn- 
betriebs oder das öffentliche Interesse eine Ausnahme rechtfertigen. 
Eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften begründet den Anspruch auf 
Ersatz des daraus entstehenden Schadens. 
§. 454. 
Auf das Frachtgeschäft der dem öffentlichen Güterverkehre dienenden Eisenbahnen 
finden die Vorschriften des vorigen Abschnitts insoweit Anwendung, als nicht in 
diesem Abschnitt oder in der Eisenbahnverkehrsordnung ein Anderes bestimmt ist.
	        
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