Bei gänzlichem Verluste des Gutes findet ein Abzug für Gewichtsverlust
nicht statt.
§. 461.
Die Eisenbahnen können in besonderen Bedingungen (Ausnahmetarifen) einen
im Falle des Verlustes oder der Beschädigung zu erstattenden Höchstbetrag festsetzen,
sofern diese Ausnahmetarife veröffentlicht werden, eine Preisermäßigung für die
ganze Beförderung gegenüber den gewöhnlichen Tarifen der Eisenbahn enthalten und
der gleiche Höchstbetrag auf die ganze Beförderungsstrecke Anwendung findet.
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbei-
geführt, so kann die Beschränkung auf den Höchstbetrag nicht geltend gemacht werden.
§. 462.
Inwieweit für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung von Kostbarkeiten,
Kunftgegenständen, Geld und Werthpapieren die zu leistende Entschädigung auf einen
Höchstbetrag beschränkt werden kann, bestimmt die Eisenbahnverkehrsordnung. Die
Vorschrift des §. 461 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§. 463.
Ist das Interesse an der Lieferung nach Maßgabe der Vorschriften der Eisen-
bahnverkehrsordnung in dem Frachtbriefe, dem Gepäckschein oder dem Beförderungs-
schein angegeben, so kann im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes
außer der im §. 457 Abs. 1, 2 bezeichneten Entschädigung der Ersatz des weiter
entstandenen Schadens bis zu dem angegebenen Betrage beansprucht werden.
Ist die Ersatzpflicht nach den Vorschriften des §. 461 oder des §. 462 auf
einen Höchstbetrag beschränkt, so findet eine Angabe des Interesses an der Lieferung
über diesen Betrag hinaus nicht statt.
§. 464.
Wegen einer Beschädigung oder Minderung, die bei der Annahme des Gutes
durch den Empfänger äußerlich nicht erkennbar ist, können Ansprüche gegen die Eisen-
bahn nach §. 438 Abs. 3 nur geltend gemacht werden, wenn binnen einer Woche
nach der Annahme zur Feststellung des Mangels entweder bei Gericht die Besichtigung
des Gutes durch Sachverständige oder schriftlich bei der Eisenbahn eine von dieser
nach den Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung vorzunehmende Untersuchung be-
antragt wird.
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbei-
geführt, so kann sie sich auf diese Vorschrift nicht berufen.
§. 465.
Für den Verlust von Reisegepäck, das zur Beförderung aufgegeben ist, haftet
die Eisenbahn nur, wenn das Gepäck binnen acht Tagen nach der Ankunft des Zuges,
zu welchem es aufgegeben ist, auf der Bestimmungsstation abgefordert wird.
56