Vorschriften der §§. 597, 598 nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Ver-
ordnungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen.
§. 600.
Hat sich der Verfrachter ausbedungen, daß die Löschung bis zu einem bestimmten
Tage beendigt sein muß, so wird er durch die Verhinderung der Beförderung jeder
Art von Ladung von dem Schiffe an das Land (§. 597 Abs. 2 Nr. 1) zum längeren
Warten nicht verpflichtet.
§. 601.
Wenn sich der Empfänger zur Abnahme der Güter bereit erklärt, die Abnahme
aber über die von ihm einzuhaltenden Fristen verzögert, so ist der Schiffer befugt,
die Güter unter Benachrichtigung des Empfängers in einem öffentlichen Lagerhaus
oder sonst in sicherer Weise zu hinterlegen.
Der Schiffer ist verpflichtet, in dieser Weise zu verfahren und zugleich den
Befrachter davon in Kenntniß zu setzen, wenn der Empfänger die Annahme der Güter
verweigert oder sich über die Annahme auf die im §. 594 vorgeschriebene Anzeige
nicht erklärt oder wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist.
§. 602.
Soweit durch die Säumniß des Empfängers oder durch das Hinterlegungs-
verfahren die Löschzeit ohne Verschulden des Schiffers überschritten wird, hat der Ver-
frachter Anspruch auf Liegegeld (§. 594), unbeschadet des Rechtes, für diese Zeit,
soweit sie keine vertragsmäßige Ueberliegezeit ist, einen höheren Schaden geltend zu
machen
§. 603.
Die Vorschriften der §§. 594 bis 602 kommen auch zur Anwendung, wenn
ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes ver-
frachtet ist.
§. 604.
Stückgüter hat der Empfänger auf die Aufforderung des Schiffers ohne Verzug
abzunehmen. Ist der Empfänger dem Schiffer unbekannt, so ist die Aufforderung
durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu bewirken.
In Ansehung des Rechtes und der Verpflichtung des Schiffers, die Güter zu
hinterlegen, gelten die Vorschriften des §. 601. Die im §. 601 vorgeschriebene Be-
nachrichtigung des Befrachters kann durch öffentliche, in ortsüblicher Weise zu be-
wirkende Bekanntmachung erfolgen.
Für die Tage, um welche durch die Säumniß des Empfängers oder durch das
Hinterlegungsverfahren die Frist, binnen welcher das Schiff würde entlöscht worden
sein, überschritten ist, hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (§. 594), un-
beschadet des Rechtes, einen höheren Schaden geltend zu machen.
Reichs-Gesetzbl. 1897 60