Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Gehen im Falle des Abs. 1 Nr. 3 die Güter noch innerhalb der Wartezeit 
(§. 579) verloren, so tritt der Vertrag nicht außer Kraft, sofern der Befrachter sich 
unverzüglich bereit erklärt, statt der verloren gegangenen andere Güter (§. 562) zu 
liefern, und mit der Lieferung noch innerhalb der Wartezeit beginnt. Er hat die 
Abladung der anderen Güter binnen kürzester Frist zu vollenden, die Mehrkosten dieser 
Abladung zu tragen und, soweit durch sie die Wartezeit überschritten wird, den dem 
Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 
§. 629. 
Jeder Theil ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Ent- 
schädigung verpflichtet zu sein: 
1. wenn vor dem Antritte der Reise 
das Schiff mit Embargo belegt oder für den Dienst des Reichs oder 
einer fremden Macht in Beschlag genommen, 
der Handel mit dem Bestimmungsort untersagt, 
der Abladungs- oder Bestimmungshafen blokirt, 
die Ausfuhr der nach dem Frachtvertrage zu verschiffenden Güter aus 
dem Abladungshafen oder ihre Einfuhr in den Bestimmungshafen 
verboten, 
durch eine andere Verfügung von hoher Hand das Schiff am Aus- 
laufen oder die Reise oder die Versendung der nach dem Fracht- 
vertrage zu liefernden Güter verhindert wird. 
In allen diesen Fällen berechtigt jedoch die Verfügung von 
hoher Hand nur dann zum Rücktritte, wenn das eingetretene Hinderniß 
nicht voraussichtlich von nur unerheblicher Dauer ist; 
2. wenn vor dem Antritte der Reise ein Krieg ausbricht, in Folge dessen 
das Schiff oder die nach dem Frachtvertrage zu verschiffenden Güter oder 
beide nicht mehr als frei betrachtet werden können und der Gefahr der 
Aufbringung ausgesetzt würden. 
Die Ausübung der im §. 562 dem Befrachter ertheilten Befugniß wird durch 
diese Vorschriften nicht ausgeschlossen. 
§. 630. 
Geht das Schiff nach dem Antritte der Reise durch einen Zufall verloren 
(§. 628 Abs. 1 Nr. 1), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Befrachter, 
soweit Güter geborgen oder gerettet werden, die Fracht im Verhältnisse der zurück- 
gelegten zur ganzen Reise zu zahlen (Distanzfracht). 
Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Werth der 
Güter reicht.
	        
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