Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Krieg, durch ein Einfuhr- oder Ausfuhrverbot oder durch eine andere Verfügung von 
hoher Hand unfrei gewordenen Theil der Ladung ist er jedenfalls aus dem Schiffe 
herauszunehmen verbunden. 
Tritt der Zufall nach dem Antritte der Reise ein, so hat der Befrachter für 
den dadurch betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht auch dann zu entrichten, 
wenn der Schiffer diesen Theil in einem anderen als dem Bestimmungshafen zu 
löschen sich genöthigt gefunden und hierauf mit oder ohne Aufenthalt die Reise 
fortgesetzt hat. 
Die Vorschriften der §§. 617, 618 bleiben unberührt. 
§. 637. 
Abgesehen von den Fällen der §§. 629 bis 636 hat ein Aufenthalt, den die 
Reise vor oder nach ihrem Antritte durch Naturereignisse oder andere Zufälle erleidet, 
auf die Rechte und Pflichten der Parteien keinen Einfluß, es sei denn, daß der 
erkennbare Zweck des Vertrags durch einen solchen Aufenthalt vereitelt wird. Der 
Befrachter ist jedoch befugt, während jedes durch einen Zufall entstandenen, voraus- 
sichtlich längeren Aufenthalts die bereits in das Schiff geladenen Güter auf seine 
Gefahr und Kosten gegen Sicherheitsleistung für die rechtzeitige Wiedereinladung aus- 
zuladen. Unterläßt er die Wiedereinladung, so hat er die volle Fracht zu zahlen. 
In jedem Falle hat er den Schaden zu ersetzen, der aus der von ihm veranlaßten 
Wiederausladung entsteht. 
Ist der Aufenthalt durch eine Verfügung von hoher Hand herbeigeführt, so ist 
für die Dauer der Verfügung keine Fracht zu bezahlen, wenn diese nach Zeit bedungen 
war (§. 622). 
§. 638. 
Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Befrachter 
die Wahl, ob er die ganze Ladung an dem Orte, wo sich das Schiff befindet, gegen 
Berichtigung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters (§. 614) 
und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im §. 615 bezeichneten Forderungen 
zurücknehmen oder die Wiederherstellung abwarten will. Im letzteren Falle ist 
für die Dauer der Ausbesserung keine Fracht zu bezahlen, wenn diese nach Zeit 
bedungen war. 
§. 639. 
Wird der Frachtvertrag nach den §§. 628 bis 634 aufgelöst, so werden die 
Kosten der Ausladung aus dem Schiffe von dem Verfrachter, die übrigen Löschungs- 
kosten von dem Befrachter getragen. Hat der Zufall jedoch nur die Ladung betroffen, 
so fallen die sämmtlichen Kosten der Löschung dem Befrachter zur Last. Dasselbe 
gilt, wenn im Falle des §. 636 ein Theil der Ladung gelöscht wird. Muß in einem 
solchen Falle behufs der Löschung ein Hafen angelaufen werden, so hat der Befrachter 
auch die Hafenkosten zu tragen.
	        
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