Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 640. 
Die §§. 628 bis 639 kommen auch zur Anwendung, wenn das Schiff zur 
Einnahme der Ladung eine Zureise in Ballast nach dem Abladungshafen zu machen 
hat. Die Reise gilt aber in einem solchen Falle erst dann als angetreten, wenn sie 
aus dem Abladungshafen angetreten ist. Wird der Vertrag, nachdem das Schiff den 
Abladungshafen erreicht hat, wenn auch vor dem Antritte der Reise aus dem letzteren, 
aufgelöst, so erhält der Verfrachter für die Zureise eine nach den Grundsätzen der 
Distanzfracht (§. 631) zu bemessende Entschädigung. 
In anderen Fällen einer zusammengesetzten Reise kommen die §§. 628 bis 639 
insoweit zur Anwendung, als die Natur und der Inhalt des Vertrags nicht ent- 
gegenstehen. 
§. 641. 
Bezieht sich der Vertrag nicht auf das Schiff im Ganzen, sondern nur auf 
einen verhältnißmäßigen Theil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes 
oder auf Stückgüter, so gelten die Vorschriften der §§. 628 bis 640 mit folgenden 
Abweichungen: 
1. in den Fällen der §§. 629, 634 ist jeder Theil sogleich nach dem Ein- 
tritte des Hindernisses und ohne Rücksicht auf dessen Dauer befugt, von 
dem Vertrage zurückzutreten; 
2.  im Falle des §. 636 kann von dem Befrachter das Recht, von dem 
Vertrage zurückzutreten, nicht ausgeübt werden; 
3. im Falle des §. 637 steht dem Befrachter das Recht der einstweiligen 
Löschung nur zu, wenn die übrigen Befrachter ihre Genehmigung ertheilen; 
4. im Falle des §. 638 kann der Befrachter die Güter gegen Entrichtung 
der vollen Fracht und der übrigen Forderungen nur zurücknehmen, wenn 
während der Ausbesserung die Löschung dieser Güter ohnehin erfolgt ist. 
Die Vorschriften der §§. 587, 589 bleiben unberührt. 
 
§. 642. 
Nach der Beendigung jeder einzelnen Abladung hat der Schiffer dem Ablader 
unverzüglich gegen Rückgabe des etwa bei der Annahme der Güter ertheilten vor- 
läufigen Empfangsscheins ein Konnossement in so vielen Exemplaren auszustellen, als 
der Ablader verlangt. 
Alle Exemplare des Konnossements müssen von gleichem Inhalte sein, dasselbe 
Datum haben und ausdrücken, wie viele Exemplare ausgestellt sind. 
Der Ablader hat dem Schiffer auf Verlangen eine von ihm unterschriebene Ab- 
schrift des Konnossements zu ertheilen. 
Die Ausstellung des Konnossements kann an Stelle des Schiffers durch einen 
anderen dazu ermächtigten Vertreter des Rheders erfolgen. 
Das Konnossement kann mit Zustimmung des Abladers auch über Güter aus- 
gestellt werden, die zur Beförderung übernommen, aber noch nicht abgeladen sind. 
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