§. 640.
Die §§. 628 bis 639 kommen auch zur Anwendung, wenn das Schiff zur
Einnahme der Ladung eine Zureise in Ballast nach dem Abladungshafen zu machen
hat. Die Reise gilt aber in einem solchen Falle erst dann als angetreten, wenn sie
aus dem Abladungshafen angetreten ist. Wird der Vertrag, nachdem das Schiff den
Abladungshafen erreicht hat, wenn auch vor dem Antritte der Reise aus dem letzteren,
aufgelöst, so erhält der Verfrachter für die Zureise eine nach den Grundsätzen der
Distanzfracht (§. 631) zu bemessende Entschädigung.
In anderen Fällen einer zusammengesetzten Reise kommen die §§. 628 bis 639
insoweit zur Anwendung, als die Natur und der Inhalt des Vertrags nicht ent-
gegenstehen.
§. 641.
Bezieht sich der Vertrag nicht auf das Schiff im Ganzen, sondern nur auf
einen verhältnißmäßigen Theil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes
oder auf Stückgüter, so gelten die Vorschriften der §§. 628 bis 640 mit folgenden
Abweichungen:
1. in den Fällen der §§. 629, 634 ist jeder Theil sogleich nach dem Ein-
tritte des Hindernisses und ohne Rücksicht auf dessen Dauer befugt, von
dem Vertrage zurückzutreten;
2. im Falle des §. 636 kann von dem Befrachter das Recht, von dem
Vertrage zurückzutreten, nicht ausgeübt werden;
3. im Falle des §. 637 steht dem Befrachter das Recht der einstweiligen
Löschung nur zu, wenn die übrigen Befrachter ihre Genehmigung ertheilen;
4. im Falle des §. 638 kann der Befrachter die Güter gegen Entrichtung
der vollen Fracht und der übrigen Forderungen nur zurücknehmen, wenn
während der Ausbesserung die Löschung dieser Güter ohnehin erfolgt ist.
Die Vorschriften der §§. 587, 589 bleiben unberührt.
§. 642.
Nach der Beendigung jeder einzelnen Abladung hat der Schiffer dem Ablader
unverzüglich gegen Rückgabe des etwa bei der Annahme der Güter ertheilten vor-
läufigen Empfangsscheins ein Konnossement in so vielen Exemplaren auszustellen, als
der Ablader verlangt.
Alle Exemplare des Konnossements müssen von gleichem Inhalte sein, dasselbe
Datum haben und ausdrücken, wie viele Exemplare ausgestellt sind.
Der Ablader hat dem Schiffer auf Verlangen eine von ihm unterschriebene Ab-
schrift des Konnossements zu ertheilen.
Die Ausstellung des Konnossements kann an Stelle des Schiffers durch einen
anderen dazu ermächtigten Vertreter des Rheders erfolgen.
Das Konnossement kann mit Zustimmung des Abladers auch über Güter aus-
gestellt werden, die zur Beförderung übernommen, aber noch nicht abgeladen sind.
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