Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 643. 
Das Konnossement enthält: 
1.  den Namen des Schiffers; 
2.  den Namen und die Nationalität des Schiffes; 
3.  den Namen des Abladers; 
4.  den Namen des Empfängers; 
5.  den Abladungshafen; 
6.  den Löschungshafen oder den Ort, an welchem Order über ihn ein- 
zuholen ist; 
7. die Bezeichnung der abgeladenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, 
deren Menge und Merkzeichen; 
8. die Bestimmung in Ansehung der Fracht; 
9. den Ort und den Tag der Ausstellung; 
10. die Zahl der ausgestellten Exemplare. 
  
§. 644. 
Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, sofern nicht das Gegentheil 
vereinbart ist, an die Order des Empfängers oder lediglich an Order zu stellen. Im 
letzteren Falle ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen. 
Das Konnossement kann auch auf den Namen des Schiffers als Em- 
pfängers lauten. 
§. 645. 
Der Schiffer ist verpflichtet, im Löschungshafen dem legitimirten Inhaber auch 
nur eines Exemplars des Konnossements die Güter auszuliefern. 
Zur Empfangnahme der Güter legitimirt ist derjenige, an welchen die Güter 
nach dem Konnossement abgeliefert werden sollen, oder auf welchen das Konnossement, 
wenn es an Order lautet, durch Indossament übertragen ist. 
§. 646. 
Melden sich mehrere legitimirte Konnossementsinhaber, so ist der Schiffer ver- 
pflichtet, sie sämmtlich zurückzuweisen, die Güter in einem öffentlichen Lagerhaus oder 
sonst in sicherer Weise zu hinterlegen und die Konnossementsinhaber, die sich gemeldet 
haben, unter Angabe der Gründe seines Verfahrens hiervon zu benachrichtigen. 
Er ist befugt, über sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde 
errichten zu lassen und wegen der daraus entstehenden Kosten in gleicher Art wie 
wegen der Fracht sich an die Güter zu halten. 
§. 647. 
Die Uebergabe des Konnossements an denjenigen, welcher durch das Konnosse- 
ment zur Empfangnahme legitimirt wird, hat, sobald die Güter von dem Schiffer
	        
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