Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
oder einem anderen Vertreter des Rheders zur Beförderung übernommen sind, für 
den Erwerb von Rechten an den Gütern dieselben Wirkungen wie die Uebergabe der 
Güter. 
§. 648. 
Sind mehrere Exemplare eines an Order lautenden Konnossements ausgestellt, 
so können von dem Inhaber des einen Exemplars die im §. 647 bezeichneten 
Wirkungen der Uebergabe des Konnossements zum Nachtheile desjenigen nicht geltend 
gemacht werden, welcher auf Grund eines anderen Exemplars gemäß §. 645 die 
Auslieferung der Güter von dem Schiffer erlangt hat, bevor der Anspruch auf Aus- 
lieferung von dem Inhaber des ersteren Exemplars erhoben worden ist. 
§. 649. 
Hat der Schiffer die Güter noch nicht ausgeliefert, so geht unter mehreren 
sich meldenden Konnossementsinhabern, soweit die von ihnen auf Grund der Kon- 
nossementsübergabe an den Gütern geltend gemachten Rechte einander entgegenstehen, 
derjenige vor, dessen Exemplar von dem gemeinschaftlichen Vormanne, welcher mehrere 
Konnossementsegemplare an verschiedene Personen übertragen hat, zuerst der einen 
dieser Personen dergestalt übergeben worden ist, daß sie zur Empfangnahme der Güter 
legitimirt wurde. 
Bei dem nach einem anderen Orte übersendeten Exemplare wird die Zeit der 
Uebergabe durch den Zeitpunkt der Absendung bestimmt. 
§. 650. 
Der Schiffer ist zur Ablieferung der Güter nur gegen Rückgabe eines Exemplars 
des Konnossements, auf welchem die Ablieferung der Güter bescheinigt ist, verpflichtet. 
§. 651. 
Das Konnossement ist für das Rechtsverhältniß zwischen dem Verfrachter und 
dem Empfänger der Güter maßgebend; insbesondere hat die Ablieferung der Güter 
an den Empfänger nach dem Inhalte des Konnossements zu erfolgen. 
Die nicht in das Konnossement aufgenommenen Bestimmungen des Fracht- 
vertrags sind dem Empfänger gegenüber unwirksam, sofern nicht das Konnossement 
ausdrücklich auf sie Bezug nimmt. Wird in Ansehung der Fracht auf den Fracht- 
vertrag verwiesen (zum Beispiel durch die Worte: Fracht laut Chartepartie), so 
sind hierin die Bestimmungen über Löschzeit, Ueberliegezeit und Liegegeld nicht als 
einbegriffen anzusehen. 
Für das Rechtsverhältniß zwischen dem Verfrachter und dem Befrachter bleiben 
die Bestimmungen des Frachtvertrags maßgebend. 
§. 652 
Der Verfrachter ist für die Richtigkeit der im Konnossement enthaltenen Be- 
zeichnung der übernommenen Güter dem Empfänger verantwortlich. Seine Haftung
	        
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