beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des Minderwerths, der sich aus der Nichtüberein-
stimmung der Güter mit der im Konnossement enthaltenen Bezeichnung ergiebt.
§. 653.
Die im §. 652 erwähnte Haftung des Verfrachters tritt auch dann ein, wenn
die Güter dem Schiffer in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben
worden sind.
Ist dies aus dem Konnossement ersichtlich, so ist der Verfrachter für die
Richtigkeit der Bezeichnung der Güter dem Empfänger nicht verantwortlich, wenn un-
geachtet der Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers die Unrichtigkeit der in dem Kon-
nossement enthaltenen Bezeichnung nicht wahrgenommen werden konnte.
Die Haftung des Verfrachters wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Ueber-
einstimmung der abgelieferten und der übernommenen Güter nicht bestritten oder daß
sie vom Verfrachter nachgewiesen wird.
§. 654.
Werden dem Schiffer Güter in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen über-
geben, so kann er das Konnossement mit dem Zusatze: „Inhalt unbekannt" versehen.
Enthält das Konnossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, so ist der Ver-
frachter, falls der abgelieferte Inhalt mit dem im Konnossement angegebenen nicht
übereinstimmt, nur insoweit verantwortlich, als festgestellt wird, daß er einen anderen
als den abgelieferten Inhalt empfangen hat.
§. 655.
Sind die im Konnossemente nach Zahl, Maß oder Gewicht bezeichneten Güter
dem Schiffer nicht zugezählt, zugemessen oder zugewogen, so kann er das Konnossement
mit dem Zusatze: "Zahl, Maß, Gewicht unbekannt" versehen. Enthält das Kon-
nossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, so hat der Verfrachter die Richtig-
keit der Angaben des Konnossements über Zahl, Maß oder Gewicht der übernom-
menen Güter nicht zu vertreten.
§. 656.
Ist die Fracht nach Zahl, Maß oder Gewicht der Güter bedungen und im
Konnossemente Zahl, Maß oder Gewicht angegeben, so ist diese Angabe für die Be-
rechnung der Fracht entscheidend, wenn nicht das Konnossement eine abweichende Be-
stimmung enthält. Als eine solche ist der Zusatz:t Zahl, Maß, Gewicht unbekannte
oder ein gleichbedeutender Zusatz nicht anzusehen.
§. 657.
Ist das Konnossement mit dem Zusatze: frei von Bruch- oder: "frei von
Leckage" oder: »frei von Beschädigung" oder mit einem gleichbedeutenden Zusatze ver-