sehen, so haftet der Verfrachter nicht für Bruch, Leckage oder Beschädigung, es sei
denn, daß den Schiffer oder eine Person, für die der Verfrachter verantwortlich ist,
ein Verschulden trifft.
§. 658.
Werden dem Schiffer Güter übergeben, deren Beschädigung, schlechte Beschaffen-
heit oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat er diese Mängel im Konnossemente
zu bemerken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verantwortlich ist, auch wenn
das Konnossement mit einem der im §. 657 erwähnten Zusätze versehen ist.
§. 659.
Hat der Schiffer ein an Order lautendes Konnossement ausgestellt, so darf
er den Anweisungen des Abladers wegen Rückgabe oder Auslieferung der Güter nur
dann Folge leisten, wenn ihm die sämmtlichen Exemplare des Konnossements zu-
rückgegeben werden.
Dasselbe gilt in Ansehung der Anforderungen eines Konnossementsinhabers auf
Auslieferung der Güter, solange der Schiffer den Bestimmungshafen nicht erreicht hat.
Handelt er diesen Vorschriften entgegen, so bleibt er dem rechtmäßigen In-
haber des Konnossements verpflichtet.
Lautet das Konnossement nicht an Order, so ist der Schiffer zur Rückgabe
oder Auslieferung der Güter auch ohne Beibringung eines Exemplars des Konnossements
verpflichtet, sofern der Ablader und der im Konnossemente bezeichnete Empfänger in
die Rückgabe oder Auslieferung der Güter willigen. Werden jedoch nicht sämmtliche
Exemplare des Konnossements zurückgestellt, so kann der Schiffer wegen der deshalb
zu besorgenden Nachtheile zuvor Sicherheitsleistung fordern.
§. 660.
Die Vorschriften des §. 659 kommen auch zur Anwendung, wenn der Fracht-
vertrag vor der Erreichung des Bestimmungshafens in Folge eines Zufalls nach den
§§. 628 bis 641 aufgelöst wird.
§. 661.
In Ansehung der Verpflichtungen des Schiffers aus den von ihm geschlossenen
Frachtverträgen und ausgestellten Konnossementen hat es bei den Vorschriften der
§§. 511, 512, 533 sein Bewenden.
§. 662.
Im Falle der Unterverfrachtung haftet für die Erfüllung des Unterfrachtvertrags,
soweit dessen Ausführung zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört und von
diesem übernommen ist, insbesondere durch Annahme der Güter und Ausstellung
des Konnossements, nicht der Unterverfrachter, sondern der Rheder mit Schiff und
Fracht (§. 486).
Ob und inwieweit im Uebrigen der Rheder oder der Unterverfrachter von
dem Unterbefrachter in Anspruch genommen werden kann und ob im letzteren Falle