Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
der Unterverfrachter für die Erfüllung unbeschränkt zu haften oder nur die auf 
Schiff und Fracht beschränkte Haftung des Rheders zu vertreten hat, wird durch 
diese Vorschrift nicht berührt. 
§. 663. 
Auf die Beförderung von Gütern zur See durch die Postverwaltungen des 
Reichs und der Bundesstaaten finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. 
Fünfter Abschnitt. 
Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden. 
§. 664. 
Ist der Reisende in dem Ueberfahrtsvertrage genannt, so ist er nicht befugt, 
das Recht auf die Ueberfahrt an einen Anderen abzutreten. 
§. 665. 
Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen 
des Schiffers zu befolgen. 
§. 666. 
Der Reisende, der sich vor oder nach dem Antritte der Reise nicht rechtzeitig 
an Bord begiebt, hat das volle Ueberfahrtsgeld zu bezahlen, wenn der Schiffer die 
Reise antritt oder fortsetzt, ohne auf ihn zu warten. 
§. 667. 
Wenn der Reisende vor dem Antritte der Reise den Rücktritt von dem Ueber- 
fahrtsvertrag erklärt oder stirbt oder durch Krankheit oder einen anderen in seiner 
Person sich ereignenden Zufall zurückzubleiben genöthigt wird, so ist nur die Hälfte 
des Ueberfahrtsgeldes zu zahlen. 
Wenn nach dem Antritte der Reise der Rücktritt erklärt wird oder einer der 
erwähnten Zufälle sich ereignet, so ist das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen. 
§. 668. 
Der Ueberfahrtsvertrag tritt außer Kraft, wenn durch einen Zufall das Schiff 
verloren geht (s. 628 Abs. 1 Nr. 1). 
§. 669. 
Der Reisende ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn ein Krieg 
ausbricht, in Folge dessen das Schiff nicht mehr als frei betrachtet werden kann und 
der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt wäre, oder wenn die Reise durch eine das 
Schiff betreffende Verfügung von hoher Hand aufgehalten wird.
	        
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