Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Das Pfandrecht besteht jedoch nur, solange die Sachen zurückbehalten oder 
hinterlegt sind. 
§. 675. 
Stirbt ein Reisender, so ist der Schiffer verpflichtet, in Ansehung des an 
Bord befindlichen Reiseguts des Verstorbenen das Interesse der Erben nach den Um- 
ständen des Falles in geeigneter Weise wahrzunehmen. 
§. 676. 
Wird ein Schiff zur Beförderung von Reisenden einem Dritten verfrachtet, 
sei es im Ganzen oder zu einem Theile oder dergestalt, daß eine bestimmte Zahl von 
Reisenden befördert werden soll, so gelten für das Rechtsverhältniß zwischen dem 
Verfrachter und dem Dritten die Vorschriften des vierten Abschnitts, soweit die 
Natur der Sache ihre Anwendung zuläßt. 
§. 677. 
Wenn in den folgenden Abschnitten dieses Buches die Fracht erwähnt wird, 
so sind darunter, sofern nicht das Gegentheil bestimmt ist, auch die Ueberfahrtsgelder 
zu verstehen. 
§. 678. 
Die auf das Auswanderungswesen sich beziehenden Landesgesetze werden, auch 
soweit sie privatrechtliche Vorschriften enthalten, durch die Vorschriften dieses Ab- 
schnitts nicht berührt. 
Sechster Abschnitt. 
Bodmerei. 
§. 679. 
Bodmerei im Sinne dieses Gesetzbuchs ist ein Darlehnsgeschäft, welches von 
dem Schiffer als solchem kraft der in diesem Gesetzbuch ihm ertheilten Befugnisse 
unter Zusicherung einer Prämie und unter Verpfändung von Schiff, Fracht und 
Ladung oder von einem oder mehreren dieser Gegenstände in der Art eingegangen 
wird, daß der Gläubiger wegen seiner Ansprüche nur an die verpfändeten (ver- 
bodmeten) Gegenstände nach der Ankunft des Schiffes an dem Orte sich halten kann, 
wo die Reise enden soll, für welche das Geschäft eingegangen ist (Bodmereireise). 
§. 680. 
Bodmerei kann von dem Schiffer nur in folgenden Fällen eingegangen werden: 
1. während sich das Schiff außerhalb des Heimathshafens befindet, zum 
Zwecke der Ausführung der Reise nach Maßgabe der §§. 528, 538 bis 
540, 542;
	        
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