Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung verschuldet, so trägt 
die Folgen dieses Verschuldens auch der Rheder nach Maßgabe der §§. 485, 486. 
§. 703. 
Die Havereivertheilung tritt nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch die 
Ladung und zwar jeder dieser Gegenstände entweder ganz oder theilweise wirklich 
gerettet worden ist. 
§. 704. 
Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstande beizutragen, wird dadurch, 
daß der Gegenstand später von einer besonderen Haverei betroffen wird, nur dann 
vollständig aufgehoben, wenn der Gegenstand ganz verloren geht. 
§. 705. 
Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Haverei gehörenden Beschädigung 
wird durch eine besondere Haverei, die den beschädigten Gegenstand später trifft, sei 
es, daß er von neuem beschädigt wird oder ganz verloren geht, nur dann aufge- 
hoben, wenn der spätere Unfall mit dem früheren in keinem Zusammenhange steht, 
und nur insoweit, als der spätere Unfall auch den früheren Schaden nach sich gezogen 
haben würde, wenn dieser nicht bereits entstanden gewesen wäre. 
Sind jedoch vor dem Eintritte des späteren Unfalls zur Wiederherstellung des 
beschädigten Gegenstandes bereits Aufwendungen gemacht, so bleibt rücksichtlich dieser 
der Anspruch auf Vergütung bestehen. 
§. 706. 
Große Haverei liegt namentlich in den nachstehenden Fällen vor, vorausgesetzt, 
daß zugleich die Erfordernisse der §§. 700, 702, 703 insoweit vorhanden sind, als 
in den folgenden Vorschriften nichts Besonderes bestimmt ist: 
1. Wenn Waaren, Schiffstheile oder Schiffsgeräthschaften über Bord geworfen, 
Masten gekappt, Taue oder Segel weggeschnitten, Anker, Ankertaue oder 
Ankerketten geschlippt oder gekappt werden. 
Sowohl diese Schäden selbst als die durch solche Maßregeln an 
Schiff oder Ladung ferner verursachten Schäden gehören zur großen Haverei. 
2. Wenn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz oder theilweise in 
Leichterfahrzeuge übergeladen wird. 
Es gehört zur großen Haverei sowohl der Leichterlohn als der 
Schaden, der bei dem Ueberladen in das Leichterfahrzeug oder bei dem 
Rückladen in das Schiff der Ladung oder dem Schiffe zugefügt wird, 
sowie der Schaden, den die Ladung auf dem Leichterfahrzeug erleidet. 
Muß die Erleichterung im regelmäßigen Verlaufe der Reise er- 
folgen, so liegt große Haverei nicht vor.
	        
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