Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
sie für fremde Rechnung genommen ist, so kommen die Vorschriften über die Ver- 
sicherung für fremde Rechnung zur Anwendung. 
Die Versicherung gilt als für eigene Rechnung des Versicherungsnehmers 
geschlossen, wenn der Vertrag nicht ergiebt, daß sie für fremde Rechnung oder für 
Rechnung »wen es angeht« genommen ist. 
§. 782. 
Die Versicherung für fremde Rechnung ist für den Versicherer nur verbindlich, 
wenn entweder der Versicherungsnehmer zur Eingehung der Versicherung von dem 
Versicherten beauftragt war oder wenn der Mangel eines solchen Auftrags von dem 
Versicherungsnehmer bei dem Abschlusse des Vertrags dem Versicherer angezeigt wird. 
Ist die Anzeige unterlassen, so kann der Mangel des Auftrags dadurch nicht 
ersetzt werden, daß der Versicherte der Versicherung nachträglich zustimmt. 
Ist die Anzeige erfolgt, so ist die Verbindlichkeit der Versicherung für den 
Versicherer von der nachträglichen Zustimmung des Versicherten nicht abhängig. 
Der Versicherer, für welchen nach diesen Vorschriften der Versicherungsvertrag 
unverbindlich ist, kann, auch wenn er die Unverbindlichkeit des Vertrags geltend 
macht, die volle Prämie beanspruchen. 
§. 783. 
Wird die Versicherung von einem Bevollmächtigten, einem Geschäftsführer 
ohne Auftrag oder einem sonstigen Vertreter des Versicherten in dessen Namen ge- 
schlossen, so ist im Sinne dieses Gesetzbuchs weder der Vertreter Versicherungsnehmer 
noch die Versicherung selbst eine Versicherung für fremde Rechnung. 
Im Zweifel wird angenommen, daß selbst die auf das Interesse eines be- 
nannten Dritten sich beziehende Versicherung eine Versicherung für fremde Rech- 
nung sei. 
§. 784. 
Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete Urkunde (Polize) 
über den Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen auszu- 
händigen. 
§. 785. 
Auf die Gültigkeit des Versicherungsvertrags hat es keinen Einfluß, daß zur 
Zeit des Abschlusses die Möglichkeit des Eintritts eines zu ersetzenden Schadens schon 
ausgeschlossen oder der zu ersetzende Schaden bereits eingetreten ist. 
Waren jedoch beide Theile von dem Sachverhältniß unterrichtet, so ist der 
Vertrag als Versicherungsvertrag ungültig. 
Wußte nur der Versicherer, daß die Möglichkeit des Eintritts eines zu er- 
setzenden Schadens schon ausgeschlossen war, oder wußte nur der Versicherungsnehmer, 
daß der zu ersetzende Schaden schon eingetreten war, so ist der Vertrag für den 
anderen, von dem Sachverhältnisse nicht unterrichteten Theil unverbindlich. Im 
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