Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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Bei der Versicherung von Fracht ist die Taxe in Bezug auf einen von dem 
Versicherer zu ersetzenden Schaden nur maßgebend, wenn es besonders bedungen ist. 
g. 794. 
Wenn in einem Vertrage mehrere Gegenstände oder eine Gesammtheit von 
Gegenständen unter einer Versicherungssumme begriffen, aber für einzelne dieser 
Gegenstände besondere Taxen vereinbart sind, so gelten die Gegenstände, welche be- 
sonders taxirt sind, auch als abgesondert versichert. 
g. 795. 
Als Versicherungswerth des Schiffes gilt, wenn die Parteien nicht eine andere 
Grundlage für die Schätzung vereinbaren, der Werth, welchen das Schiff in dem 
Zeitpunkte hat, in welchem die Gefahr für den Versicherer zu laufen beginnt. 
Diese Vorschrift kommt auch zur Anwendung, wenn der Versicherungswerth 
des Schiffes taxirt ist. 
g. 796. 
Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungskosten können zugleich 
mit dem Schiffe oder besonders versichert werden, soweit sie nicht bereits durch die 
Versicherung der Bruttofracht versichert sind. Sie gelten nur dann als mit dem 
Schiffe versichert, wenn es vereinbart ist. 
S. 797. 
Die Fracht kann bis zu ihrem Bruttobetrage versichert werden, soweit sie nicht 
bereits durch die Versicherung der Ausrüstungskosten, der Heuer und der Versicherungs- 
kosten versichert ist. 
Als Versicherungswerth der Fracht gilt der Betrag der in den Frachtverträgen 
bedungenen Fracht und, wenn eine bestimmte Fracht nicht bedungen ist oder soweit 
Güter für Rechnung des Rheders verschifft sind, der Betrag der üblichen Fracht (§. 619). 
g. 798. 
Ist bei der Versicherung der Fracht nicht bestimmt, ob sie ganz oder ob nur 
ein Theil versichert werden soll, so gilt die ganze Fracht als versichert. 
Ist nicht bestimmt, ob die Brutto= oder die Nettofracht versichert werden soll, 
so gilt die Bruttofracht als versichert. 
Sind die Fracht der Hinreise und die Fracht der Nückreise unter einer Ver- 
sicherungssumme versichert, ohne daß bestimmt ist, welcher Theil der Versicherungs- 
summe auf die Fracht der Hinreise und welcher Theil auf die Fracht der Rückreise 
fallen soll, so wird die Hälfte auf die Fracht der Hinreise, die Hälfte auf die Fracht 
der Rückreise gerechnet.
	        
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