Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
gestattet, die Häfen nach der vereinbarten oder in Ermangelung einer Vereinbarung 
nach der den Schiffahrtsverhältnissen entsprechenden Reihenfolge zu besuchen; er ist 
jedoch zum Besuch aller einzelnen Häfen nicht verpflichtet. 
Die in der Polize enthaltene Reihenfolge wird, soweit nicht ein Anderes 
sich ergiebt, als die vereinbarte angesehen. 
§. 834. 
Dem Versicherer fallen zur Last: 
1. die Beiträge zur großen Haverei mit Einschluß derjenigen, welche der 
Versicherte selbst wegen eines von ihm erlittenen Schadens zu tragen hat; 
die in Gemäßheit der §§. 635, 732 nach den Grundsätzen der großen 
Haverei zu beurtheilenden Beiträge werden den Beiträgen zur großen 
Haverei gleich geachtet; 
2. die Aufopferungen, welche zur großen Haverei gehören würden, wenn das 
Schiff Güter und zwar andere als Güter des Rheders an Bord gehabt hätte; 
3. die sonstigen zur Rettung sowie zur Abwendung größerer Nachtheile noth- 
wendig oder zweckmäßig aufgewendeten Kosten (§. 819), selbst wenn die er- 
griffenen Maßregeln erfolglos geblieben sind; 
4. die zur Ermittelung und Feststellung des dem Versicherer zur Last fallenden 
Schadens erforderlichen Kosten, insbesondere die Kosten der Besichtigung, 
der Abschätzung, des Verkaufs und der Anfertigung der Dispache. 
§. 835. 
In Ansehung der Beiträge zur großen Haverei und der nach den Grundsätzen 
der großen Haverei zu beurtheilenden Beiträge bestimmen sich die Verpflichtungen des 
Versicherers nach der am gehörigen Orte im Inland oder im Ausland, im Einklange 
mit dem am Orte der Aufmachung geltenden Rechte aufgemachten Dispache. Insbe- 
sondere ist der Versicherte, der einen zur großen Haverei gehörenden Schaden erlitten 
hat, nicht berechtigt, von dem Versicherer mehr als den Betrag zu fordern, zu welchem 
der Schaden in der Dispache berechnet ist; andererseits haftet der Versicherer für diesen 
ganzen Betrag, ohne daß namentlich der Versicherungswerth maßgebend ist. 
Auch kann der Versicherte, wenn der Schaden nach dem am Orte der Aufmachung 
geltenden Rechte als große Haverei nicht anzusehen ist, den Ersatz des Schadens von 
dem Versicherer nicht aus dem Grunde fordern, weil der Schaden nach einem anderen 
Rechte, insbesondere nach dem Rechte des Versicherungsorts, große Haverei sei. 
§. 836. 
Der Versicherer haftet jedoch für die im §. 835 erwähnten Beiträge nicht, soweit 
sie sich auf einen Unfall gründen, für den der Versicherer nach dem Versicherungsvertrage 
nicht haftet.
	        
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