§. 841.
Der Versicherer ist nach dem Eintritt eines Unfalls berechtigt, sich durch Zahlung
der vollen Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten aus dem Ver-
sicherungsvertrage zu befreien, insbesondere von der Verpflichtung, die Kosten zu er-
statten, welche zur Rettung, Erhaltung und Wiederherstellung der versicherten Sachen
erforderlich sind.
War zur Zeit des Eintritts des Unfalls ein Theil der versicherten Sachen der
vom Versicherer zu tragenden Gefahr bereits entzogen, so hat der Versicherer, welcher
von dem Rechte des Abs. 1 Gebrauch macht, den auf jenen Theil fallenden Theil der
Versicherungssumme nicht zu entrichten.
Der Versicherer erlangt durch Zahlung der Versicherungssumme keinen Anspruch
auf die versicherten Sachen.
Ungeachtet der Zahlung der Versicherungssumme bleibt der Versicherer zum Er-
satze derjenigen Kosten verpflichtet, welche auf die Rettung, Erhaltung oder Wieder-
herstellung der versicherten Sachen verwendet worden sind; bevor seine Erklärung, von
dem Rechte Gebrauch zu machen, dem Versicherten zugegangen ist.
§. 842.
Der Versicherer muß seinen Entschluß, von dem im §. 841 bezeichneten
Rechte Gebrauch zu machen, bei Verlust dieses Rechtes dem Versicherten spätestens
am dritten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages erklären, an welchem ihm der
Versicherte den Unfall unter Bezeichnung seiner Beschaffenheit und seiner unmittelbaren
Folgen angezeigt und alle sonstigen auf den Unfall sich beziehenden Umstände mitgetheilt
hat, soweit die letzteren dem Versicherten bekannt sind.
§. 843.
Ist nicht zum vollen Werthe versichert, so haftet der Versicherer für die im
§. 834 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten nur nach dem Verhältnisse
der Versicherungssumme zum Versicherungswerthe.
§. 844.
Die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu ersetzen, wird dadurch
nicht wieder aufgehoben oder geändert, daß später in Folge einer Gefahr, die der
Versicherer nicht zu tragen hat, ein neuer Schaden und selbst ein Totalverlust eintritt.
§. 845.
Besondere Havereien hat der Versicherer nicht zu ersetzen, wenn sie ohne die
Kosten der Ermittelung und Feststellung des Schadens (§. 834 Nr. 4) drei Prozent
des Versicherungswerths nicht übersteigen; betragen sie mehr als drei Prozent, so
sind sie ohne Abzug der drei Prozent zu vergüten.