Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 841. 
Der Versicherer ist nach dem Eintritt eines Unfalls berechtigt, sich durch Zahlung 
der vollen Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten aus dem Ver- 
sicherungsvertrage zu befreien, insbesondere von der Verpflichtung, die Kosten zu er- 
statten, welche zur Rettung, Erhaltung und Wiederherstellung der versicherten Sachen 
erforderlich sind. 
War zur Zeit des Eintritts des Unfalls ein Theil der versicherten Sachen der 
vom Versicherer zu tragenden Gefahr bereits entzogen, so hat der Versicherer, welcher 
von dem Rechte des Abs. 1 Gebrauch macht, den auf jenen Theil fallenden Theil der 
Versicherungssumme nicht zu entrichten. 
Der Versicherer erlangt durch Zahlung der Versicherungssumme keinen Anspruch 
auf die versicherten Sachen. 
Ungeachtet der Zahlung der Versicherungssumme bleibt der Versicherer zum Er- 
satze derjenigen Kosten verpflichtet, welche auf die Rettung, Erhaltung oder Wieder- 
herstellung der versicherten Sachen verwendet worden sind; bevor seine Erklärung, von 
dem Rechte Gebrauch zu machen, dem Versicherten zugegangen ist. 
§. 842. 
Der Versicherer muß seinen Entschluß, von dem im §. 841 bezeichneten 
Rechte Gebrauch zu machen, bei Verlust dieses Rechtes dem Versicherten spätestens 
am dritten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages erklären, an welchem ihm der 
Versicherte den Unfall unter Bezeichnung seiner Beschaffenheit und seiner unmittelbaren 
Folgen angezeigt und alle sonstigen auf den Unfall sich beziehenden Umstände mitgetheilt 
hat, soweit die letzteren dem Versicherten bekannt sind. 
§. 843. 
Ist nicht zum vollen Werthe versichert, so haftet der Versicherer für die im 
§. 834 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten nur nach dem Verhältnisse 
der Versicherungssumme zum Versicherungswerthe. 
§. 844. 
Die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu ersetzen, wird dadurch 
nicht wieder aufgehoben oder geändert, daß später in Folge einer Gefahr, die der 
Versicherer nicht zu tragen hat, ein neuer Schaden und selbst ein Totalverlust eintritt. 
§. 845. 
Besondere Havereien hat der Versicherer nicht zu ersetzen, wenn sie ohne die 
Kosten der Ermittelung und Feststellung des Schadens (§. 834 Nr. 4) drei Prozent 
des Versicherungswerths nicht übersteigen; betragen sie mehr als drei Prozent, so 
sind sie ohne Abzug der drei Prozent zu vergüten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.