Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Erfährt der Versicherte, daß ein für verloren erachteter Gegenstand wieder zum 
Vorscheine gekommen ist, so muß er dies dem Versicherer sofort anzeigen und ihm 
auf Verlangen die zur Erlangung oder Verwerthung des Gegenstandes erforderliche 
Hülfe leisten. 
Die Kosten hat der Versicherer zu ersetzen; auch hat er den Versicherten auf 
Verlangen mit einem angemessenen Vorschusse zu versehen. 
§. 871. 
Der Versicherte muß dem Versicherer, wenn dieser die Rechtmäßigkeit des 
Abandons anerkennt, auf dessen Verlangen und auf dessen Kosten über den nach 
§. 868 durch die Abandonerklärung eingetretenen Uebergang der Rechte eine öffentlich 
beglaubigte Anerkennungsurkunde (Abandonrevers) ertheilen und die auf die aban- 
donnirten Gegenstände sich beziehenden Urkunden ausliefern. 
§. 872. 
Bei einem theilweisen Schaden am Schiffe besteht der Schaden in dem nach 
den §§. 709, 710 zu ermittelnden Betrage der Ausbesserungskosten, soweit diese die 
Beschädigungen betreffen, welche dem Versicherer zur Last fallen. 
§. 873. 
Ist die Reparaturunfähigkeit oder Reparaturunwürdigkeit des Schiffes (§. 479) 
auf dem im §. 530 vorgeschriebenen Wege festgestellt, so ist der Versicherte dem 
Versicherer gegenüber befugt, das Schiff oder das Wrack zum öffentlichen Verkaufe zu 
bringen; im Falle des Verkaufs besteht der Schaden in dem Unterschiede zwischen 
dem Reinerlös und dem Versicherungswerthe. 
Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkaufe 
des Schiffes oder des Wrackes; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kauf- 
preises. 
Bei der zur Ermittelung der Reparaturunwürdigkeit erforderlichen Feststellung 
des Werthes des Schiffes im unbeschädigten Zustande bleibt dessen Versicherungswerth, 
gleichviel ob er taxirt ist oder nicht, außer Betracht. 
§. 874. 
Der Beginn der Ausbesserung schließt die Ausübung des im §. 873 dem Ver- 
sicherten eingeräumten Rechtes nicht aus, wenn erst später erhebliche Schäden entdeckt 
werden, die dem Versicherten ohne sein Verschulden unbekannt geblieben waren. 
Macht der Versicherte von dem Rechte nachträglich Gebrauch, so muß der 
Versicherer die bereits aufgewendeten Ausbesserungskosten insoweit besonders vergüten, 
als durch die Ausbesserung bei dem Verkaufe des Schiffes ein höherer Erlös erzielt 
worden ist.
	        
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