Artikel 5.
Auf Bergwerksgesellschaften, die nach den Vorschriften der Landesgesetze nicht
die Rechte einer juristischen Person besitzen, findet der §. 2 des Handelsgesetzbuchs
keine Anwendung.
Artikel 6.
Die Vorschriften der §§. 474, 475 des Handelsgesetzbuchs finden auch im
Falle der Veräußerung eines Seeschiffs, das nicht zum Erwerbe durch die Seefahrt
bestimmt ist, sowie im Falle der Veräußerung eines Antheils an einem solchen
Schiffe Anwendung.
Artikel 7.
Die Vorschriften des §. 485 und des §. 486 Abs. 1 Nr. 3 des Handels-
gesetzbuchs über die Haftung des Rheders für das Verschulden einer Person der
Schiffsbesatzung sowie die Vorschriften der §§. 734 bis 739 des Handelsgesetzbuchs über
die Haftung im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen finden auch Anwendung,
wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt.
Artikel 8.
Aufgehoben werden:
1. das Gesetz, betreffend die Löschung nicht mehr bestehender Firmen und
Prokuren im Handelsregister, vom 30. März 1888 (Reichs-Gesetzbl.
S. 129);
2. der Artikel 80 der Wechselordnung;
3. der §. 68 der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs-
Gesetzbl. S. 409);
4. der §. 86 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der See-
leute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen, vom
13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329).
Artikel 9.
Die Gewerbeordnung wird dahin geändert:
I. Als §. 15a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast,
oder Schankwirthschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familien-
namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der
Außenseite oder am Eingange des Ladens oder der Wirthschaft in
deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die
Firma in der bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirthschaft
anzubringen; ist aus der Firma der Familienname des Geschäfts-