Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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im Wege der Klage beantragen, daß die Genossenschaft für nichtig 
erklärt werde. 
§. 90 b. 
Als wesentlich im Sinne des §. 90 a gelten die in den §§. 6, 
7 und 125 bezeichneten Bestimmungen des Statuts mit Ausnahme 
derjenigen über die Beurkundung der Beschlüsse der Generalversammlung 
und den Vorsitz in dieser sowie über die Grundsätze für die Auf- 
stellung und Prüfung der Bilanz. 
Ein Mangel, der eine hiernach wesentliche Bestimmung des 
Statuts betrifft, kann durch einen den Vorschriften dieses Gesetzes 
über Aenderungen des Statuts entsprechenden Beschluß der General- 
versammlung geheilt werden. 
Die Berufung der Generalversammlung erfolgt, wenn sich der 
Mangel auf die Bestimmungen über die Form der Berufung bezieht, 
durch Einrückung in diejenigen öffentlichen Blätter, welche für die 
Bekanntmachung der Eintragungen in das Genossenschaftsregister des 
Sitzes der Genossenschaft bestimmt sind. 
Betrifft bei einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht der 
Mangel die Bestimmungen über die Haftsumme, so darf durch die 
zur Heilung des Mangels beschlossenen Bestimmungen der Gesammt- 
betrag der von den einzelnen Genossen übernommenen Haftung nicht 
vermindert werden. 
§. 90 c. 
Das Verfahren über die Klage auf Nichtigkeitserklärung und 
die Wirkungen des Urtheils bestimmen sich nach den Vorschriften des 
§. 49 Absatz 3 bis 5 und des §. 50. 
§. 90 d. 
Ist die Nichtigkeit einer Genossenschaft in das Genossenschafts- 
register eingetragen, so finden zum Zwecke der Abwickelung ihrer Ver- 
hältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden Vorschriften ent- 
sprechende Anwendung. 
Die Wirksamkeit der im Namen der Genossenschaft mit Dritten 
vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht 
berührt. 
Soweit die Genossen eine Haftung für die Verbindlichkeiten 
der Genossenschaft übernommen haben, sind sie verpflichtet, die zur 
Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Beträge nach Maßgabe der 
Vorschriften des folgenden Abschnitts zu leisten. 
XII. Im §. 116 Abs. 2 werden die Schlußworte ohne daß den letzteren die 
Einrede der Theilung zusteht gestrichen.
	        
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