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Ziffer 1 ergehenden Bestimmungen des Bundesraths mit Geldstrafe bis zu ein-
hundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
Im Wiederholungsfall ist auf Geldstrafe bis zu sechshundert Mark, oder
auf Haft, oder auf Gefängniß bis zu drei Monaten zu erkennen. Diese Be-
stimmung findet keine Anwendung, wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem die für
die frühere Zuwiderhandlung erkannte Strafe verbüßt oder erlassen ist, drei Jahre
verflossen sind.
§. 19.
In den Fällen der §§.14 und 18 kann neben der Strafe auf Einziehung
der verbotswidrig hergestellten, verkauften, feilgehaltenen oder sonst in Verkehr
gebrachten Gegenstände erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten
gehören oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht aus-
führbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
§. 20.
Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln,
Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl.
S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften in den §§. 16, 17 desselben finden
auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes
mit der Maßgabe Anwendung, daß in den Fällen des §. 14 die öffentliche
Bekanntmachung der Verurtheilung angeordnet werden muß.
§. 21.
Die Bestimmungen des §. 4 treten mit dem 1. April 1898 in Kraft.
Im Uebrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1897 in Kraft. Mit diesem
Zeitpunkte tritt das Gesetz, betreffend den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter,
vom 12. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 375) außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1897.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.