Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

— 489 — 
  
  
Kapitel. Titel. 
Ausgabe. 
Für 
das Etatsjahr 
1897/98 
treten hinzu 
Mark. 
  
(85.) 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1897. 
Besoldungstiteln abzusetzen und bei Kapitel 55 Titel 3 als Mehr— 
bedarf an Servis in Zugang zu bringen. 
Soweit bei einer solchen Neuordnung den derzeitig in 
Orten der Servisklassen II und III stationirten Offizieren 2c. 
eine Einbuße an Besoldung gegenüber der seitherigen Regelung 
erwüchse, ist der bezügliche Betrag den betreffenden bis zum 
Uebertritt in eine andere Stellung fortzuzahlen. 
Die Ausscheidung des Servistheils aus dem Gehalt und 
die künftige besondere Gewährung des Personalservises soll für 
alle Angehörigen der Kaiserlichen Marine, welche als servis- 
berechtigt anzusehen sind, auch für die bei der gegenwärtigen 
Aufstellung nicht berücksichtigten, eintreten. 
Bei den noch vorhandenen servisberechtigten Baubeamten 
ist der Servistheil nicht ausgeschieden, da die später angestellten 
denselben Betrag als reines Gehalt beziehen und beide Kategorien 
bei der jetzigen Aufstellung gleichmäßig einzureihen waren. 
Aus Anlaß der in Anlage 9 vorgesehenen anderweiten 
Bemessung der persönlichen pensionsberechtigenden Gehälter der 
Gesandtschafts- und Konsulatsbeamten war ein Mehrbedarf 
nicht zu berechnen. " 
Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu 
sonstigen Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten im Reichs- 
haushalts-Etat für das Etatsjahr 1897/98, dem Nachtrags- 
Etat und den weiteren Nachträgen zu dem Reichshaushalts- 
Etat dadurch entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind 
oder von ihren Inhabern nicht versehen werden können, sind 
der Reichskasse zuzuführen. 
  
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