Object: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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für Unterstützungen an dienstunfähige Bezirksgeometer und an die Relikten von Be- 
zirksgeometern verwendet werden; 
8. für Errichtung eines Standbildes Seiner Majestät Königs Ludwig I. in der Walhalla 
zur Feier seines hundertjährigen Geburtsfestes. 
Endlich werden die in § 16 des Finanzgesetzes vom 29. Mai 1886, daun 
in den §§ 14 und 15 des Finanzgesetzes vom 27. März 1888 auf die Er- 
übrigungen der XVI. und XVII. Finanzperiode angewiesenen Spezialkredite, soweit 
dieselben im Laufe der XIX. Finanzperiode ihre Verwendung nicht gefunden haben, 
sowie die in § 17 des letztgedachten Finanzgesetzes ertheilte Verwendungsbefugniß 
aufrecht erhalten. 
82. 
Der gemäß der Bestimmung des § 2 Abs. 2 des Finanzgesetzes vom 28. April 1882 
als Verstärkung des Verlagskapitals verbliebene Rest zu 22 108 320 4 08 J aue den 
Anlehen nach § 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1879, die zeitweise Verstärkung des Be- 
triebsfonds der k. Centralstaatskassa betreffend, und nach §2 Abs. 3 des Finanzgesetzes vom 
25. Februar 1880 hat auch während des Laufes der XX. Finanzperiode als Verstärkung 
des Verlagskapitals zu dienen. 
Die an Stelle eines Theiles dieser Anlehen ausgegebenen Schatzanweisungen, längsteus 
auf sechs Monate lautend, können wiederholt, jedoch nur zur Deckung in Verkehr gesetzter 
Schatzanweisungen, ausgegeben werden. 
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzamweisungen erforderlichen Beträge müssen 
der k. Staatsschuldentilgungs-Hauptkassa aus den bereitesten Staatseinkünften zur Verfall= 
zeit verfügbar gestellt werden. 
Titel lI. 
Festsetzung der Ausgaben. 
§ 3. 
Die sämmtlichen Ausgaben für den laufenden Dienst werden auf die jährliche Durch- 
schnittssumme von 
33
	        
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