II
§. 2.
Von der Forderung eines Umschlußgehäuses (§. 63 Ziffer 5) kann abgesehen
werden, wenn das Gestell der Waage von solcher Form und Einrichtung ist,
daß ein vorschriftsmäßiges Umschlußgehäuse, sei es aus Blech, Holz oder Tuch—
rahmen, jederzeit leicht angebracht werden kann.
II. Vorschriften über die Aichung von chemischen Meßgeräthen.
§. 1.
Als weitere Gattungen der in der Bekanntmachung vom 26. Juli 1893
(Reichs-Gesetzbl. Beilage zu Nr. 30) aufgeführten Meßgeräthe zum ausschließlichen
Gebrauche für chemische Analyse wässeriger Flüssigkeiten werden zur Aichung
zugelassen.
a. zum Gebrauche bei Zuckeruntersuchungen Kolben mit zwei Strichen und
Kolben mit einem Striche oder mit zwei Strichen für eine Temperatur
von 20 Grad (§.2);
b. zum Gebrauche für Zähigkeitsmesser Kolben mit zwei Strichen für eine
Temperatur von 20 Grad (§. 3);
c. Kolben zu 150, 300, 350, 400, 450, 90 600, 650, 700, 750,
800, 850, 900, 950, Kubikcentimeter (§. 4);
d. Meßgläser mit unvollständiger Eintheilung (§. 5);
e. Ueberlaufpipetten (§. 6).
Die unter a bis e genannten Meßgeräthe sollen den Vorschriften der vor-
gedachten Bekanntmachung genügen, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht
Anderes enthalten.
§. 2.
Kolben für Zuckeruntersuchungen.
1. Die Kolben sind nur auf Einguß und nur für einen Raumgehalt von
50, 100 oder 200 Kubikcentimeter zulässig. Ein zweiter Strich darf nur über
dem den bezeichneten Raumgehalt abgrenzenden Striche gezogen sein, und soll
von diesem bei einem Raumgehalte des Kolbens von
50 | 100 200 Kubikcentimeter
um mindestens 10 15 30 Millimeter
abstehen.
Zwischen den beiden Strichen darf der Hals ausgebaucht sein, so jedoch,
daß er über dem unteren und unter dem oberen Striche noch mindestens je 3 Milli-
meter cylindrisch verläuft. Der von den beiden Strichen abgegrenzte Raumgehalt
darf nicht mehr als den zehnten Theil und nicht weniger als den zweihundertsten
Theil des von dem unteren Striche abgegrenzten Raumgehalts betragen.
2. Außer der Bezeichnung E, oder Eing., oder Einguss soll als Temperatur
(§. 1 Ziffer 10 der Bekanntmachung vom 26. Juli 1893) auf dem Kolben
+ 15° C. oder + 20° C. aufgeätzt sein. Die Raumgehaltsangabe auf dem Körper