IV
Strichen soll der Hals ausgebaucht sein, so jedoch, daß er über dem unteren
und unter dem oberen Striche zu beiden Seiten der Ausbauchung noch mindestens
je 3 Millimeter chlindrisch verläuft.
2. Die innere Weite des Halses soll an beiden Strichen nicht mehr als
20 Millimeter betragen.
3. Im Ulebrigen gelten die Vorschriften im §. 2 Ziffer 2 und 4 bis 7
mit der Maßgabe, daß auf die Kolben A, oder Ausg., oder Ausguss und die
Temperatur + 20° C. aufzuätzen ist, und daß als Fehlergrenzen diejenigen der
Kolben auf Ausguß gelten. §. 4.
Andere Kolben.
Mit Rücksicht auf die Zulassung der im §. 1 unter c bezeichneten Kolben
erhalten die Vorschriften der Bekanntmachung vom 26. Juli 1893, soweit sie
sich auf Kolben beziehen, folgende Fassung:
§. 2 Ziffer 5. Da, wo der Strich angebracht ist, soll die innere
Weite des Kolbenhalses nicht weniger als 6 Millimeter, und bei einem
Raumgehalte des Kolbens von
1 bis 0,45 bis 0,2 bis
einschließlich einschließlich einschließlich
2 | ½ (O,5) ¼ (0,25) 0,1 0, os Liter
nicht mehr als 25 20 15 12 10 Millimeter
betragen.
§. 4 Ziffer 1. Die im Mehr oder Minder zuzulassenden Fehler
dürfen höchstens betragen bei Kolben
von 2 Liter Sollraumgehalt auf Ausguß 1 Kubikcentimeter,
von 1 bis einschließlich 0,55 - - -, -, 0,6 -
-, 0,5 - -, 0,30 - - - -, 0,3 -
- O,25 - - 0,1 - - - - 0,2 -
von O,os - - - - 0,1 -
bei Kolben auf Einguß die Hälfte dieser Werthe.
§. 5.
Meßgläser mit unvollständiger Eintheilung.
1. Der unterste Theilstrich dieser Meßgläser, welche mit festem Fuße ver-
sehen sein können oder nicht, grenzt einen nicht eingetheilten, cylindrischen oder
ausgebauchten Abschnitt mit einem Raumgehalte von ganzen Kubikcentimetern ab.
2. Die Meßgläser müssen, wenn sie unten ausgebaucht sind, unterhalb
des untersten Striches noch mindestens 15 Millimeter chlindrisch verlaufen. Eine
etwaige Ausbauchung oberhalb des obersten Striches darf erst in mindestens.
30 Millimeter Abstand von diesem beginnen.