Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

IV 
Strichen soll der Hals ausgebaucht sein, so jedoch, daß er über dem unteren 
und unter dem oberen Striche zu beiden Seiten der Ausbauchung noch mindestens 
je 3 Millimeter chlindrisch verläuft. 
2. Die innere Weite des Halses soll an beiden Strichen nicht mehr als 
20 Millimeter betragen. 
3. Im Ulebrigen gelten die Vorschriften im §. 2 Ziffer 2 und 4 bis 7 
mit der Maßgabe, daß auf die Kolben A, oder Ausg., oder Ausguss und die 
Temperatur + 20° C. aufzuätzen ist, und daß als Fehlergrenzen diejenigen der 
Kolben auf Ausguß gelten. §. 4. 
Andere Kolben. 
Mit Rücksicht auf die Zulassung der im §. 1 unter c bezeichneten Kolben 
erhalten die Vorschriften der Bekanntmachung vom 26. Juli 1893, soweit sie 
sich auf Kolben beziehen, folgende Fassung: 
§. 2 Ziffer 5. Da, wo der Strich angebracht ist, soll die innere 
Weite des Kolbenhalses nicht weniger als 6 Millimeter, und bei einem 
Raumgehalte des Kolbens von 
  
  
  
  
  
  
1 bis 0,45 bis 0,2 bis 
einschließlich einschließlich einschließlich 
 2 | ½ (O,5)  ¼ (0,25) 0,1 0, os Liter 
nicht mehr als 25  20 15 12 10 Millimeter 
betragen. 
§.  4 Ziffer 1. Die im Mehr oder Minder zuzulassenden Fehler 
dürfen höchstens betragen bei Kolben 
von 2 Liter Sollraumgehalt auf Ausguß 1 Kubikcentimeter, 
von 1 bis einschließlich 0,55 - - -, -, 0,6 - 
-, 0,5 - -, 0,30 - - - -, 0,3 - 
- O,25 - - 0,1 - - - - 0,2 - 
von O,os - - - - 0,1 - 
bei Kolben auf Einguß die Hälfte dieser Werthe. 
§. 5. 
Meßgläser mit unvollständiger Eintheilung. 
1. Der unterste Theilstrich dieser Meßgläser, welche mit festem Fuße ver- 
sehen sein können oder nicht, grenzt einen nicht eingetheilten, cylindrischen oder 
ausgebauchten Abschnitt mit einem Raumgehalte von ganzen Kubikcentimetern ab. 
2. Die Meßgläser müssen, wenn sie unten ausgebaucht sind, unterhalb 
des untersten Striches noch mindestens 15 Millimeter chlindrisch verlaufen. Eine 
etwaige Ausbauchung oberhalb des obersten Striches darf erst in mindestens. 
30 Millimeter Abstand von diesem beginnen.
	        
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