Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

VI 
6. An Gebühren werden außer der Abfertigungsgebühr von 10 Pfennig 
erhoben: 
  
  
a. bei der Aichung Mark | Pf. 
für Ueberlaufpipetten bis einschließlich 200 Kubik- 
centimeter. . . -, 40 
für Ueberlaufpipetten von mehr als 200 Kubik- · 
centimeter............................. -, 60 
b. bei bloßer Prüfung 
für Ueberlaufpipetten bis einschließlich 200 Kubik- 
  
  
centimeter .. . . . . . .. .. . .. . . .. . .. . . . . . . .. — 10 
für Ueberlaufpipetten von mehr als 200 Kubik- 
centimter:. . . — 30 
§. 7. 
Aichungsftellen. 
Die Aichung aller genannten Meßgeräthe erfolgt durch die Normal- 
Aichungs-Kommission oder durch die auf Grund des Artikels 1 §. 7 der Bekannt- 
machung vom 8. April 1896 (Reichs-Gesetzbl. 1896, Beilage zu Nr. 9) zur Aichung 
chemischer Meßgeräthe ermächtigten Stellen. 
§. 8. 
1. In Abänderung der Bestimmung im §. 2 Ziffer 4 der Bekanntmachung 
vom 26. Juli 1893 werden auch Kolben zu 50 und 100 Kubikcentimeter zugelassen, 
bei denen der Abstand des den Raumgehalt abgrenzenden Striches vom Rande 
mindestens 50 Millimeter beträgt. 
2. Die Bestimmung im §. 3 Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 26. Juli 1893 
erhält folgenden Zusatz: 
Zulässig ist es, Meßgeräthe mit einem Gesammtraumgehalte von 
5 Kubikcentimer in 0,1 ccm, und solche mit einem Gesammtraumgehalte 
von 10 Kubikcentimeter in 0,02 ccm einzutheilen. 
3. Die Bestimmung im letzten Absatze des §. 4 Ziffer 2 der gleichen Be- 
kanntmachung erhält folgende Fassung: 
Ferner darf der im Mehr oder Minder zuzulassende Fehler für 
den von jedem Striche abgegrenzten Raumgehalt sowie für den Raum- 
gehalt, welchen zwei Striche zwischen einander abgrenzen, 
nicht größer sein als die Hälfte des zulässigen Fehlers des Ge- 
sammtraumgehalts, falls es sich um einen Sollraumgehalt von 
weniger als die Hälfte des Gesammtraumgehalts handelt, und 
nicht größer als der ganze Betrag dieses Fehlers, falls dabei 
als Sollraumgehalt die Hälfte oder mehr des Gesammtraumgehalts 
in Frage kommt.
	        
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