IV.
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kanntmachung auf Antrag des Unternehmers Abweichungen von den Vor—
schriften unter I Ziffer 2 und 3 durch die höhere Verwaltungsbehörde zu-
gelassen werden. Jedoch darf für die Arbeitsräume eine geringere als die
unter I1 Ziffer 3 bezeichnete Höhe nur dann zugelassen werden, wenn jedem
Arbeiter ein Luftraum in Gießereien von mindestens fünfzehn Kubikmeter,
in Setzereien von mindestens zwölf Kubikmeter gewährt wird. Ein ge-
ringerer als der unter I Ziffer 2 bezeichnete Luftraum darf in Gießereien
nur bis zur Grenze von je zwölf Kubikmeter, in Setzereien nur bis zur
Grenze von je zehn Kubikmeter und nur unter der Bedingung zugelassen
werden, daß durch künstliche Ventilation für regelmäßige Lufterneuerung
ausreichend gesorgt und die künstliche Beleuchtung so eingerichtet ist, daß
weder strahlende Wärme noch die Arbeiter belästigende Verbrennungs-
produkte in die Arbeitsräume gelangen.
Die vorstehenden Bestimmungen treten für neu zu errichtende Anlagen
sofort in Kraft.
Für Anlagen, die zur Zeit des Erlasses dieser Bestimmungen bereits
im Betriebe sind, treten die Vorschriften unter I Ziffer 5 Satz 1 sowie
Ziffer 7 bis 9 sofort, die übrigen Vorschriften mit Ablauf eines Jahres
nach dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Berlin, den 31. Juli 1897.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1897. 100