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4. die Entscheidung von Streitigkeiten der im §. 3 des Gewerbegerichts-
gesetzes vom 29. Juli 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) und im §. 53 a
des Krankenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 379) be-
zeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen.
§. 81b.
Die Innungen sind befugt, ihre Wirksamkeit auf andere, den Innungs-
mitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen als die im §. 81 a bezeichneten aus-
zudehnen. Insbesondere steht ihnen zu:
1. Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen
Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehülfen) und Lehrlinge zu treffen,
insbesondere Schulen zu unterstützen, zu errichten und zu leiten, sowie
über die Benutzung und den Besuch der von ihnen errichteten Schulen
Vorschriften zu erlassen;
2. Gesellen- und Meisterprüfungen zu veranstalten und über die Prüfungen
Zeugnisse auszustellen;
3. zur Unterstützung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen, ihrer Gesellen
(Gehülfen), Lehrlinge und Arbeiter in Fällen der Krankheit, des Todes,
der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Kassen zu errichten;
4. Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitigkeiten der im
§. 3 des Gewerbegerichtsgesetzes und im §. 53a des Krankenversicherungs-
gesetzes bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und ihren
Gesellen (Gehülfen) und Arbeitern an Stelle der sonst zuständigen
Behörden zu entscheiden;
5. zur Förderung des Gewerbebetriebs der Innungsmitglieder einen gemein-
schaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten.
§. 82.
Der Bezirk, für welchen eine Innung errichtet wird, soll in der Regel
nicht über den Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde, in welchem die Innung
ihren Sitz nimmt, hinausgehen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der
Landes-Zentralbehörde.
Soll der Bezirk, für welchen eine Innung errichtet wird, über das Gebiet
eines Bundesstaats hinaus erstreckt werden, so ist hierzu die Genehmigung der
betheiligten Landes-Zentralbehörden erforderlich. Wird die Genehmigung ertheilt,
so sind die den Behörden übertragenen Befugnisse, soweit nicht eine anderweite
Vereinbarung getroffen wird, von den Behörden desjenigen Bundesstaats wahr-
zunehmen, in welchem die Innung ihren Sitz hat.
Bei der Errichtung ist der Innung ein Name zu geben, welcher von dem
aller anderen, an demselben Orte oder in derselben Gemeinde befindlichen Innungen
verschieden ist. Die landesüblichen Benennungen (Aemter, Gilden und dergleichen)
können beibehalten werden.